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Übungsleiterfreibetrag/EhrenamtspauschaleFreibetrag für Mahlzeiten- und Behindertenfahrdienste
Helfer von Mahlzeitendiensten üben keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Denn allein das Überreichen einer Mahlzeit reicht nicht aus, um von einer begünstigten Pflegeleistung ausgehen zu können.
Helfer von Mahlzeitendiensten üben keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Denn allein das Überreichen einer Mahlzeit reicht nicht aus, um von einer begünstigten Pflegeleistung ausgehen zu können. Fahrern und Beifahrern im Behindertenfahrdienst kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG dagegen für jeweils 50 Prozent der Vergütung gewährt werden, weil beide an der Betreuung von behinderten Personen zumindest mitwirken. Den Helfern der Mahlzeitendienste kann nur der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) in Höhe von 500 Euro gewährt werden.
AUSGABE: LGP 10/2008, S. 164 · ID: 121969