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Betriebliche Altersvorsorge Verwaltungskosten für Clearing-Stelle kein Arbeitslohn
Abo-Inhalt06.10.20082 Min. Lesedauer
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Verwaltungskosten, die eine sogenannte Clearing-Stelle für Verwaltungsaufgaben im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erhebt, führen nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer.
Verwaltungskosten, die eine sogenannte Clearing-Stelle für Verwaltungsaufgaben im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erhebt, führen nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern jetzt klargestellt. Anlass war eine Anfrage der „Deutschen Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung“. Diese erhebt von Arbeitgebern für die Inanspruchnahme ihrer Dienste Verwaltungskosten.
AUSGABE: LGP 10/2008, S. 163 · ID: 121966
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