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Okt. 2008

SozialversicherungKein Werkstudentenprivileg bei Teilzeitstudenten

Abo-Inhalt06.10.20083 Min. Lesedauer

Der Status als Teilzeitstudent schließt das „Werkstudentenprivileg“ aus. Das heißt: Ist ein Student als Teilzeitstudent eingeschrieben und übt er neben seinem Studium eine berufliche Tätigkeit aus, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Status als Teilzeitstudent schließt das „Werkstudentenprivileg“ aus. Das heißt: Ist ein Student als Teilzeitstudent eingeschrieben und übt er neben seinem Studium eine berufliche Tätigkeit aus, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

AUSGABE: LGP 10/2008, S. 164 · ID: 121971

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