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SozialversicherungKein Werkstudentenprivileg bei Teilzeitstudenten
Abo-Inhalt06.10.20083 Min. Lesedauer
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Der Status als Teilzeitstudent schließt das „Werkstudentenprivileg“ aus. Das heißt: Ist ein Student als Teilzeitstudent eingeschrieben und übt er neben seinem Studium eine berufliche Tätigkeit aus, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Status als Teilzeitstudent schließt das „Werkstudentenprivileg“ aus. Das heißt: Ist ein Student als Teilzeitstudent eingeschrieben und übt er neben seinem Studium eine berufliche Tätigkeit aus, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
AUSGABE: LGP 10/2008, S. 164 · ID: 121971
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