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ArbeitsentgeltStreit um Abführung von Steuern und Sozialabgaben
Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass der Arbeitgeber in unzutreffender Weise Steuern oder Sozialabgaben abgeführt hat, kann er trotzdem keinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen. Er muss vielmehr die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass der Arbeitgeber in unzutreffender Weise Steuern oder Sozialabgaben abgeführt hat, kann er trotzdem keinen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen. Er muss vielmehr die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe einlegen. In seiner Entscheidung hat das BAG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Arbeitsgerichte nicht befugt sind, die Berechtigung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben zu prüfen.
AUSGABE: LGP 11/2008, S. 182 · ID: 122722