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AuszubildendeVolle Beitragspflicht für Auszubildende ist nicht zu beanstanden
Auszubildende müssen auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie weniger als 400 Euro monatlich verdienen. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden.
Auszubildende müssen auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie weniger als 400 Euro monatlich verdienen. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. Auszubildende sind nicht mit beitragsfreien Geringverdienern gleichzustellen und haben keinen Anspruch auf eine beitragsfreie Beschäftigung bzw. niedrigere Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Gleitzone). Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entschied das LSG. Denn Auszubildende seien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig. Das dieser besondere Schutz zuweilen als ungerecht empfunden werden dürfte, zeigt das folgende Beispiel:
AUSGABE: LGP 11/2008, S. 181 · ID: 122721