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BFH entscheidet erneut zur regelmäßigen ArbeitsstätteAuch langfristig aufgesuchte Einrichtung eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

Abo-Inhalt08.10.20096 Min. Lesedauer

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer langfristig bei dem Kunden eingesetzt wird bzw. für längere Zeit ausschließlich am Betriebssitz des Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer langfristig bei dem Kunden eingesetzt wird bzw. für längere Zeit ausschließlich am Betriebssitz des Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.

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AUSGABE: LGP 10/2009, S. 177 · ID: 130667

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