Sozialversicherung
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Fahrtkosten Entfernungspauschale für Zusatzfahrten bei Rufbereitschaft
Ein angestellter Arzt kann die außerhalb seiner regulären Dienstzeiten getätigten Fahrten zum Krankenhaus im Rahmen der Rufbereitschaft nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn er am gleichen Tag bereits zum normalen Dienst gependelt war.
Ein angestellter Arzt kann die außerhalb seiner regulären Dienstzeiten getätigten Fahrten zum Krankenhaus im Rahmen der Rufbereitschaft nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn er am gleichen Tag bereits zum normalen Dienst gependelt war. Das gilt selbst dann, wenn diese Fahrten nicht planbar sind und von Notfällen abhängen. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 3.2.2009, Az: 6 K 2319/07, Abruf-Nr. 092445092445). Es führt damit die BFH-Rechtsprechung fort, wonach auch ein Opernsänger, der vormittags zur Probe und abends zur Aufführung fahren muss, die Entfernungspauschale nur einmal ansetzen kann (Urteil vom 11.9.2003, Az: VI B 101/03; Abruf-Nr. 032420032420).
AUSGABE: LGP 10/2009, S. 163 · ID: 130653