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Rentenversicherung Keine Befreiung für selbstständige Lehrer im Reha-Sport
Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Das gilt nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen auch für Lehrer im Rehabilitationssport.
Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Das gilt nach einer Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen auch für Lehrer im Rehabilitationssport (hier: Sporttherapeutin, die Herzsportgruppen leitet). Der Begriff des „Lehrers“ ist nach Auffassung des LSG weit auszulegen. Danach kommt es weder auf eine besondere pädagogische Ausbildung noch auf ein geregeltes Berufsbild an. Es reicht, wenn spezielle Fähigkeiten durch praktischen Unterricht in organisierter Form vermittelt werden. Im Bereich des Rehasports ergibt sich das schon aus der „Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining“. Danach hat der Übungsleiter die Aufgabe, den Teilnehmern bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, Übungen eigenständig und ohne Schaden für die Gesundheit durchzuführen. (Urteil vom 29.4.2009, Az: L 8 R 145/08)(Abruf-Nr. 100697100697)
AUSGABE: LGP 4/2010, S. 57 · ID: 134876