AuslandstätigkeitSeit 01.04.2024 gelten neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge
10.04.2024 1 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.04.2024 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 05.04.2024 (Az. IV C 5 – S 2341/24/10001 :001, Abruf-Nr. 49994774). |
ID: 49994668
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