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HonorarrechtOLG Nürnberg: Schlusszahlung ist nicht immer Abnahmeerklärung

27.03.2024 1 Min. Lesedauer

| Eine Schlusszahlung ist nicht immer eine Abnahmeerklärung (mit der Folge, dass Ihre Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt). Darauf hat das OLG Nürnberg hingewiesen. Das OLG hat ferner deutlich gemacht, welche Bedeutung die Lph 9 für Bauherren hat. |

PBP zitiert wichtige Passagen der Entscheidung: „Bei der Prüfung, ob in der vorbehaltlosen Zahlung auf die Honorarschlussrechnung konkludent die Erklärung der Abnahme, also die Billigung der (gesamten) geschuldeten Leistung als im Wesentlichen ordnungsgemäß, liegt, kann man nicht ausschließlich auf Prozentzahlen abstellen, wie sie für die Abrechnung der Architektentätigkeit maßgeblich sind. Für den Besteller (= Ihr Bauherr) kommt es nicht darauf an, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf die noch nicht ausgeführten Teile der geschuldeten Leistung entfällt, sondern darauf, wie wichtig die noch ausstehenden Teile für ihn sind. Gerade die Lph 9, die die ordnungsgemäße Kontrolle hinsichtlich möglicher Mängel des Bauwerks betrifft, ist für den Bauherrn wichtig). Die Beklagten (hier: Planungsgsbüro) konnten die Zahlung der Klägerin (hier Bauherr) auf die Schlussrechnung daher nicht als Abnahmeerklärung ihrer noch nicht fertig erbrachten Leistung verstehen“ (LG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2022, Az. 2 U 2012/14, Abruf-Nr. 240519, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 13.09.2023, Az. VIII ZR 244/22).

Ausgabe: 9/2024, S. 2 · ID: 49978798

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