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Bauen im BestandBei der Schnittstelle zwischen Lph 5 und Lph 8 muss auch der Bauherr rechtzeitig mitwirken
Abo-Inhalt26.08.20246 Min. Lesedauer
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| Beim Bauen im Bestand stellt sich – gerade wenn die Lph 5 und Lph 8 getrennt beauftragt sind – oft die Frage, was die Bauüberwachung an Grundlagen aus der Ausführungsplanung in Bezug auf den umzubauenden Bestand alles erwarten darf. Wer trägt die Verantwortung dafür, wenn z. B. Bauteilöffnungen für Überraschungen und Nachträge von ausführenden Firmen sorgen. Das LG Karlsruhe hat in einem solchen Fall jetzt Klartext gesprochen und dabei auch die sachgerechte Mitwirkungspflicht des Bauherrn hervorgehoben. |
AUSGABE: PBP 9/2024, S. 20 · ID: 50130800
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