Logo IWW
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
Sept. 2024

LeserforumIst eine von einer gewerblichen Hausverwaltung vertretene WEG ein „Verbraucher“?

Abo-Inhalt28.08.20242 Min. Lesedauer

| Das Thema „Widerrufsrechte von Verbrauchern“ beschäftigt sowohl Gerichte als auch Leser. Einer hat zum Beitrag „Gebäude mit sieben Wohnungen kann Verbrauchervertrag sein und Widerrufsrecht auslösen“ (PBP 9/2024, Seite 23) folgende Frage: Wie verhält es sich mit Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)? WEG an sich werden als Verbraucher eingeordnet. Hier wird die WEG aber durch eine Hausverwaltung, also einen gewerblich Tätigen, vertreten. Bleibt die Verbrauchereigenschaft bestehen? |

Antwort | Der BGH hat dazu in den Urteilen vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, Abruf-Nr. 176743, (Rn. 20 ff, v. a. Rn. 23), Az. VIII ZR 360/13, Abruf-Nr. 176779, (Rn. 24 ff, v.a. Rn. 28), Az. VIII ZR 109/14, Abruf-Nr. 176778, (Rn. 25 ff, v. a. Rn. 29) grundsätzlich entschieden: Wenn der WEG mindestens ein Verbraucher angehört, ist diese als Verbraucher nach § 13 BGB anzusehen, wenn sie Rechtsgeschäfte nicht zu einem gewerblichen oder selbstständigen Zweck, sondern zur privaten Vermögensverwaltung abschließt. Allein durch die Mitgliedschaft in der WEG verliert die natürliche Person den Verbraucherschutz nicht. Das gilt auch bei der Zwischenschaltung einer (gewerblichen) Hausverwaltung. Für die Abgrenzung zwischen § 13 BGB und § 14 BGB kommt es auf die Person des Vertretenen an, nicht auf den Vertreter.

AUSGABE: PBP 9/2024, S. 3 · ID: 50136942

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte