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ArbeitsrechtDas Urheberrecht Ihrer angestellten Architekten: So regeln Sie alles transparent und gut

Leseprobe24.04.20257 Min. LesedauerVon Von Rechtsanwältin Heike Mareck, Kanzlei Mareck, Dortmund

| Dürfen Ex-Mitarbeiter mit Projekten werben, die sie in Ihrem Büro mitbetreut haben? Diese Frage hat zuletzt das LG Köln beschäftigt (PBP, Ausgabe 4/2025, Seite 25, Abruf-Nr. 50315897). Damit Sie im Fall eines Falles gar nicht in Streit um die Frage geraten und Juristen beauftragen müssen, sollten Sie das Thema ab sofort proaktiv in Ihrem Büro angehen und klären. PBP nennt die Stellschrauben und liefert Ihnen eine Klausel für Ihre Arbeitsverträge. |

Das Urheberrecht bei (angestellten) Architekten

Im folgenden „fünf Fragen – fünf Antworten“-Format werden die zentralen Urheberrechtsfragen im Architekturbüro mit einem angestellten Architekten beantwortet:

Das Urheberrecht bei Architekten: Fünf Fragen – Fünf Antworten
1.
Habe ich als angestellter Planer ein Recht, dass mein Name bei dem Projekt genannt wird?
Dem Urheber steht grundsätzlich ein Urheberbenennungsrecht nach § 13 UrhG zu. Das bedeutet, er bestimmt, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und wie diese lautet. Auch angestellte Architekten haben z. B. ein solches Recht, wenn sie ein Objekt für den Auftraggeber geplant haben. Ein Verzicht auf dieses Recht kann grundsätzlich dem Arbeitsvertrag nicht konkludent angenommen werden. Die übrigen Nutzungsrechte dürften aber an den Arbeitgeber übertragen worden sein.
2.
Gehören mir als Arbeitgeber automatisch die Rechte an den Entwürfen meiner Mitarbeiter?
Bei angestellten Planern ist regelmäßig durch einen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag davon auszugehen, dass sie dem Arbeitgeber umfassende Nutzungsrechte übertragen haben. Lediglich das Urheberbenennungsrecht gemäß § 13 UrhG und das Urheberentstellungsrecht gemäß § 14 UrhG können nach überwiegender Ansicht nicht übertragen werden und verbleiben beim Urheber.
Wichtig | Wie aus dem Urteil des LG Köln (Urteil vom 27.06.2024, Az. 14 O 259/22, Abruf-Nr. 246330, PBP, Ausgabe 4/2025, Seite 25) ersichtlich, kann das Urheberbenennungsrecht nur der (Mit-)Urheber geltend machen, nicht aber der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts, der selbst nicht schöpferisch tätig war.
3.
Darf mein ehemaliger Mitarbeiter auf der Website seines neuen Büros mit Projekten werben, die er bei mir als Angestellter bearbeitet hat?
Viele Architekten haben beim Übergang vom Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit den Wunsch, die Projekte, an denen sie in der Vergangenheit beteiligt gewesen sind, als Referenz mit Plänen und Fotografien etc. auf der eigenen Website aufzuführen. In der Regel sind die im Namen des (ehemaligen) Arbeitgebers erarbeiteten Entwürfe und Pläne dessen Eigentum und dürfen nicht unbefugt von Rechnern abgezogen oder anderweitig entwendet werden. Zudem werden regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte im Rahmen des Angestelltenverhältnisses auf den (ehemaligen) Arbeitgeber übertragen (vgl. Frage 2).
4.
Darf man als „Notlösung“ das Bauwerk zumindest aus dem öffentlichen Raum heraus (z. B. öffentlicher Gehweg/Straße/Platz) fotografieren und zusammen mit einer wahrheitsgemäßen Beschreibung des eigenen Leistungsbeitrags bei der Planung und Entstehung des Bauwerks sowie bei ehemaligen Angestellten unter Benennung des Büros des ehemaligen Arbeitgebers auf der Website veröffentlichen?
Dieses Vorgehen ist von der sog. Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt. Danach ist es zulässig, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Befugnis nach § 59 Abs. 1 S. 2 UrhG jedoch nur auf die äußere Ansicht. Aufnahmen von Innenräumen, Personen oder auch Autokennzeichen beeinträchtigen die Privatsphäre und erfordern die Zustimmung der Betroffenen. Auch darf die Adresse des Objektes nebst Namen des Bauherrn oder Eigentümers nicht ohne die Zustimmung desselben genannt werden. Bei von Dritten angefertigten Fotografien ist das Urheberrecht des Fotografen an dem jeweiligen Lichtbild zu beachten. Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 23.10.2024 entschieden, dass Drohnenaufnahmen eines urheberrechtsfähigen Werkes von der Panoramafreiheit nicht erfasst sind. Der BGH argumentiert, dass die Panoramafreiheit bezweckt, die Nutzung von Werken freizustellen, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- und Landschaftsbildes seien. Werden die Aufnahmen von einem der Allgemeinheit unzugänglichen Ort gefertigt (z. B. Balkon, Dach, Obergeschoss anderer Gebäude) oder ist die Verwendung von besonderen Hilfsmitteln (z. B. einer Leiter) oder die Beseitigung einer blickschützenden Vorrichtung (z. B. einer Hecke) erforderlich, ist die Aufnahme unzulässig. Entsprechendes gilt auch für Aufnahmen aus dem Luftraum mithilfe einer Drohne (BGH, Urteil vom 23.10.2024, Az. I ZR 67/23, Abruf-Nr. 246329).
5.
Was ist, wenn mehrere Architekten am Bauwerk beteiligt sind?
Haben mehrere Architekten ein Werk gemeinsam geschaffen, sind sie nach § 8 UrhG Miturheber und üben die Urheberrechte gemeinsam aus. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Beiträge bei der Planung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Nach § 43 UrhG kann Urheberrechtsschutz auch dann bestehen, wenn ein angestellter Architekt das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtung aus seinem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat. In der Regel überlässt der abhängig beschäftigte Angestellte jedoch dem Arbeitgeber sämtliche Nutzungsrechte an einem Werk, für das sein Urheberrecht besteht. Dies sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden, damit die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistung vom Arbeitgeber verwertet werden kann.

Ein Vorschlag für Urheberrechtsklauseln im Arbeitsvertrag

Grundsätzlich können Sie mit einem angestellten Architekten vertraglich vereinbaren, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an dessen Werken auf Sie als Büroinhaber übergehen. Anbei ein entsprechender Vorschlag für Arbeitsverträge:

Vertragsmuster / Arbeitsvertrag § x Urheber- und Nutzungsrechte

Soweit es sich bei den von dem Arbeitnehmer geschaffenen Arbeitsergebnissen nicht um Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge handelt, gelten in Bezug auf die Rechte an den Arbeitsergebnissen die folgenden Vereinbarungen:
  • (1) Sämtliche Rechte an allen Arbeitsergebnissen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber stehen (wie z. B. Pläne und Arbeiten), insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschl. aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt dem Arbeitgeber zu.
  • (2) Der Arbeitnehmer überträgt hiermit dem Arbeitgeber bereits jetzt zum bzw. vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Arbeitsergebnisse die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Nutzungsrechte.
  • (3) Die Übertragung umfasst insbesondere das Recht des Arbeitgebers, die Ergebnisse im In- und Ausland in haptischer oder digitaler Form, entgeltlich oder unentgeltlich, zu nutzen, öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Ergebnisse interaktiv auf elektronischem Weg auf allen Übertragungswegen nutzbar zu machen. Der Arbeitgeber ist weiter berechtigt, die Ergebnisse zu bearbeiten und/oder zu verändern sowie die so bearbeiteten oder veränderten Ergebnisse zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Der Arbeitnehmer überträgt dem Arbeitgeber außerdem auch die Rechte an zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannten Nutzungsarten.
  • (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ihm übertragenen Rechte auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten (z. B. Bauherren) Nutzungsrechte einzuräumen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach Auffassung des Arbeitgebers für die Übertragung der Nutzungsrechte im konkreten Fall über diese Vereinbarung hinaus erforderlich sind.
  • (5) War der Arbeitnehmer wesentlich an Bauobjekten oder Wettbewerben beteiligt, so hat der Arbeitgeber ihn auf Wunsch als Projektmitarbeiter bei Veröffentlichungen namentlich entsprechend seiner Beteiligung anzugeben.
  • (6) Aufzeichnungen jeder Art, insbesondere Berechnungen, Skizzen, Zeichnungen, Schriftstücke etc. bleiben Eigentum des Arbeitgebers.
  • (7) Der Mitarbeiter hat das Recht, von Unterlagen, bei deren Erarbeitung er mitgewirkt hat, auf seine Kosten Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch (z. B. zum Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit bei Bewerbungen; zur Eintragung in die Architektenliste) zu erstellen und diese zu verwenden. Eine Veröffentlichung durch den Arbeitnehmer on- und offline (z. B. auf eigenen Websiten, Flyern, Postern, Ausschreibungen, sozialen Kanälen – bekannt oder unbekannt) darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitsgebers erfolgen, die dieser aus sachlichen Gründen verweigern kann. Dieses Recht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • (8) Für die Übertragung der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen steht dem Arbeitnehmer keine gesonderte Vergütung zu. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist durch die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Vergütung abgegolten. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Wichtig | Den Klauselvorschlag finden Sie zum Download und zur individuellen Bearbeitung auf www.iww.de/pbp → Downloads → Abruf-Nr. 50338301.

Exkurs: Auch Verträge mit Bauherren haben Tücken

In vielen Musterverträgen zwischen Architekten und Bauherren findet sich noch die Klausel „Der Auftragnehmer ist berechtigt – auch nach Beendigung dieses Vertrags – das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen“. Diese Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 29.04.2021, Az. I ZR 193/20, Abruf-Nr. 224597).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Darf Ihr Ex-Mitarbeiter von Ihnen auch Kopien von Planungsunterlagen herausverlangen?“, PBP 1/2025, Seite 17 → Abruf-Nr. 50255062
  • Klausel für Arbeitsvertrag § X Urheber- und Nutzungsrechte → Abruf-Nr. 50338301

AUSGABE: PBP 5/2025, S. 25 · ID: 50316082

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