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ErbschaftsteuerVermögensverlagerung ins Ausland ist nicht immer ein Fall für die deutsche Erbschaftsteuer

Abo-Inhalt12.05.20256 Min. LesedauerVon RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

| Ist ein angloamerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen frei verfügen kann, ist dieses Vermögen rechtlich selbstständig (intransparent) und fällt beim Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben. Das hat das FG Schleswig-Holstein entschieden. |

Sachverhalt

AUSGABE: PStR 6/2025, S. 131 · ID: 50274528

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