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BußgeldverfahrenAuslagen: Willkürliche Erwägungen sind grobes prozessuales Unrecht

15.10.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Wird das Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, steht dem Gericht Ermessen auch hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu. Dabei gilt hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich § 467 Abs. 1 StPO – die Auslagen sind der Staatskasse aufzuerlegen. Wenn das Gericht von diesem Grundsatz abweichen möchte, muss erkennbar sein, dass Ermessen tatsächlich ausgeübt wurde. Dies ist bei einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nicht der Fall (LG Wiesbaden 7.6.24, 2 Qs 47/24, Abruf-Nr. 242803). |

Dem Betroffenen steht ein Rechtsmittel gegen die für ihn nachteilige Auslagenentscheidung des AG zu (§ 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2. StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG), und zwar in Form einer einfachen Beschwerde (vgl. BVerfG NJW 97, 46; OLG Stuttgart MDR 82, 341; OLG Celle NStZ 83, 328; OLG Rostock NZV 94, 287). Wenn es um die Beseitigung groben prozessualen Unrechts geht, ist es grundsätzlich zumutbar, Abhilfe zunächst durch Einlegung auch eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu suchen. Einen solchen Fall hat das LG hier bejaht, weil die Auslagenentscheidung des AG auf letztlich willkürlichen Erwägungen beruhe und danach grobes prozessuales Unrecht darstelle.

Ausgabe: 11/2024, S. 184 · ID: 50099450

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