Logo IWW
Login
0931 4170-472HilfeFeedback
RVGprofRVG professionell

KostenfestsetzungBei Überzahlung soll Rückfestsetzung ohne Weiteres möglich sein

26.10.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| § 91 Abs. 4 ZPO gilt auch, wenn die Kostengrundentscheidung bestehen bleibt, aber der Kostenfestsetzungsbeschluss aus anderen Gründen aufgehoben wird. Das ist der Fall, wenn die festgesetzten Kosten überhaupt nicht entstanden sind (OLG Frankfurt 26.1.24, 6 WF 8/24, Abruf-Nr. 242960). |

Im konkreten Fall wurde eine Verfahrensgebühr festgesetzt und von dem (vermeintlichen) Kostenschuldner tatsächlich bezahlt. Im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, weil die Verfahrensgebühr nicht entstanden war. Der vermeintliche Kostengläubiger zahlte diese aber nicht zurück, sodass die Rückfestsetzung beantragt wurde.

Eine Rückfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 103, § 104 i. V. m. § 91 Abs. 4 ZPO (BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Edition, § 104 ZPO Rn. 82). § 91 Abs. 4 ZPO wurde eingeführt, damit die Partei, die auf der Grundlage einer nur vorläufigen Kostengrundentscheidung in einem vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung ihrer Kosten erreicht hat, ebenso einfach zur Rückzahlung verpflichtet werden kann, wenn die vorläufige Kostengrundentscheidung keinen Bestand mehr hat (BeckOK ZPO/Jaspersen, 51 Edition, § 91 ZPO Rn. 195).

Ausgabe: 10/2024, S. 182 · ID: 50118440

Favorit
Hinweis
Teilen
PDF
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...

Heft-Reader

2024

Bildrechte