StreitwerteckeFür Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gilt nur Bruchteil des Streitwerts
| Anträge auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sind nicht mit dem vollen Wert des zu erwartenden Zugewinnausgleichs anzusetzen. Vielmehr gilt ein Bruchteil, der nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (OLG Frankfurt 18.12.23, 6 WF 170/23, Abruf-Nr. 242942). |
Nach dem OLG ist der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft deshalb mit 25 % des zu erwartenden Zugewinnausgleichs zu bewerten (vgl. BGH NJW 73, 50 und 369; OLG Schleswig BeckRS 20, 55073; OLG Frankfurt NZFam 21, 734, 739). Denn das Interesse an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bestehe darin, sich die Möglichkeit zu verschaffen, seine Zugewinnausgleichsforderung zu realisieren.
Ausgabe: 10/2024, S. 181 · ID: 50117039
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