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LeserforumGewaltschutzsache: Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren für „nicht beteiligten“ Gegner?
| FRAGE: Nach der mündlichen Verhandlung erlässt das FamG eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG. Die Kosten werden dem Antragsgegner auferlegt – er legt Beschwerde ein. Das OLG weist die Beschwerde auf seine Kosten im schriftlichen Verfahren ohne Beteiligung des Antragstellers zurück. Der Zurückweisungsbeschluss und die Beschwerdeschrift werden dem Anwalt des Antragstellers zugestellt. Dieser beantragt die Kostenfestsetzung und rechnet für das Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG ab. Ist das korrekt? |
ANTWORT von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Der Rechtsanwalt hat recht. Allerdings ist die Verfahrensgebühr i. H. v. 1,1 nach Nr. 3201 VV RVG entstanden.
AUSGABE: RVGprof 11/2024, S. 186 · ID: 50195208