AuslagenpauschaleBehörde kann Höchstpauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte nur einmal verlangen
| Der obsiegenden Behörde wird laut VG Leipzig die Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren insgesamt nur einmal erstattet. |
Relevanz für die Praxis
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AUSGABE: RVGprof 10/2024, S. 174 · ID: 50146189