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Freispruch: Fahrtkosten werden Angeklagtem erstattet und Rahmengebühr wird nicht gemindert

Abo-Inhalt 29.10.2024 2 Min. Lesedauer Von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Strafprozess

| Wird ein Angeklagter freigesprochen, kann er Auslagenersatz verlangen. Dazu gehören nach dem LG Karlsruhe seine Reisekosten, auch wenn er von einem anderen Ort als dem seiner Meldeadresse, an dem er geladen worden ist, zur Hauptverhandlung anreist. |

Ausgabe: 10/2024, S. 189 · ID: 49855435

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