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ArbeitsprozessRisikohaft empfundene Situation lässt Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren entstehen

17.10.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Im Fall der notwendigen Rechtsverteidigung fällt eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG an. Daran ändert der Umstand nichts, dass das LAG die Parteien bereits bei Zuleitung der Berufungsbegründungsschrift darauf hingewiesen hat, dass wegen Fristversäumung beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (BAG 15.12.23, 9 AZB 13/23, Abruf-Nr. 239085). |

Denn der Berufungskläger hatte hier die ihm vom LAG eingeräumte Gelegenheit mit einem Schriftsatz zur Stellungnahme genutzt. Durch diese Erwiderung auf den gerichtlichen Hinweis entstand für die Berufungsbeklagte eine als risikohaft empfundene Situation. Diese ist geeignet, das Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten als erforderlich erscheinen zu lassen – unabhängig davon, ob die Berufung später zurückgenommen wird.

Merke | Prüfungsmaßstab ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation abzustellen. Zu beurteilen ist, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der „verobjektivierten“ Ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH 10.4.18, VI ZB 70/16).

Ausgabe: 11/2024, S. 182 · ID: 50118400

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