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MusterantragSo beantragen Sie die Festsetzung von Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung

Abo-Inhalt 27.10.2024 2 Min. Lesedauer

| Unter welchen Voraussetzungen bei einem Anwalts-Mahnschreiben Vorbereitungskosten zur Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO festgesetzt werden können, ist ausführlich in RVG prof. 24, 155 dargestellt. Hier folgt das Muster eines Festsetzungsantrags. |

Musterformulierung / Festsetzung von Vorbereitungskosten der ZV
An das AG/LG …

Az.: …

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

wird namens und in Vollmacht des Klägers beantragt,

   gegen den Beklagten den Betrag in Höhe von … EUR als Kosten der                Vorbereitung der Zwangsvollstreckung festzusetzen.

Es wird weiterhin beantragt,

Zur Begründung des Kostenfestsetzungsantrags wird Folgendes ausgeführt:

   auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten ab Antragstellung mit fünf      Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Der Beklagte (Schuldner) wurde durch klageabweisendes Urteil des …gerichts …vom … i. V. m. dem Kostenfestsetzungsbeschluss … zur Erstattung von Kosten i. H. v. … EUR nebst Zinsen und Nebenforderungen verurteilt.

Nach erfolgter Zustellung des Urteils am ... ließ der Kläger (Gläubiger) den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom … unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung der titulierten Forderung auffordern. Nachdem der beklagte Schuldner Zahlung geleistet hatte, erfolgten keine weiteren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung mehr.

Durch die Vollstreckungsandrohung sind dem Kläger als sog. Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung Anwaltskosten und Auslagen in Höhe von … EUR entstanden. Diese sind gegen den Beklagten festzusetzen.

Das angerufene Prozessgericht ist sachlich für die Kostenfestsetzung zuständig. Der BGH (VE 08, 138; ebenso KG VE 19, 12; OLG Düsseldorf JurBüro 10, 438; Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl., ZPO § 788 Rn. 22) hat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden, dass die Kosten einer Avalbürgschaft, die geleistet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, durch das Prozessgericht und nicht durch das Vollstreckungsgericht festzusetzen sind. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass in derartigen Fällen das Prozessgericht ohnehin mit der Kostenfestsetzung befasst sei. Somit wäre es nicht prozessökonomisch, daneben noch eine weitere Zuständigkeit des mit der Sache bislang nicht befassten Vollstreckungsgerichts zu begründen. Diese Rechtsprechung ist daher ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation der Vorbereitungskosten zu übertragen.
 gez. Rechtsanwalt

Ausgabe: 11/2024, S. 192 · ID: 50195203

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