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KostenrechtAnerkenntnis kann bei anberaumter Güteverhandlung zu spät sein

Leseprobe31.12.20241 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Ein Anerkenntnis ist nur sofortig, wenn es bei der ersten sich bietenden prozessualen Möglichkeit erklärt wird. Ist ein früher erster Termin mit vorangehendem Gütetermin angesetzt, ist das Anerkenntnis spätestens in der Güteverhandlung zu erklären, wenn es nicht bereits aufgrund einer gerichtlichen Fristsetzung früher geboten war (OLG Hamm 25.3.24, 7 WF 81/23, Abruf-Nr. 242954). |

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht im Termin zunächst die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Im Terminsprotokoll ist festgehalten, dass eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei. Weiterhin ist protokolliert, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sodann den Antrag aus der Antragsschrift gestellt und der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner (erst dann) erklärt hat, der Anspruch werde unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.

Merke | Ein Kostenrisiko liegt darin, zunächst eine Güteverhandlung abzuwarten, statt ein sofortiges Anerkenntnis zu erklären. Darauf müssen Sie als Rechtsanwalt Ihre Partei hinweisen.

AUSGABE: RVGprof 1/2025, S. 3 · ID: 50118360

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