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PflichtverteidigungGilt Bestellung auch für Verteidigung gegen Adhäsionsanträge?

21.12.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Die Bestellung des Pflichtverteidigers umfasst ohne Weiteres auch das Adhäsionsverfahren (OLG Bamberg 5.9.24, 1 Ws 187/24, Abruf-Nr. 245164). |

Die frühere h. M. ist davon ausgegangen, dass sich Pflichtverteidigerbestellung nicht automatisch auf die Tätigkeiten des Anwalts im Adhäsionsverfahren (Nrn. 4143 ff. RVG) erstreckt – es sei eine ausdrückliche Erweiterung der Bestellung des Pflichtverteidigers erforderlich. Inzwischen lässt sich aber im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.10.16 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie die Entscheidung des BGH (NJW 21, 2901) ein Umdenken in der Rechtsprechung feststellen: Man geht jetzt davon aus, dass die Bestellung des Pflichtverteidigers ohne Weiteres auch das Adhäsionsverfahren umfasst. Dem hat sich das OLG Bamberg angeschlossen und damit seine bisher anderslautende Rechtsprechung aufgegeben (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 09, 114). Gleiches gilt für das OLG Brandenburg (AGS 22, 211) und das OLG Dresden (AGS 24, 90).

Beachten Sie | Unstreitig ist dies noch nicht (vgl. BGH 8.12.21, 5 StR 162/21, Abruf-Nr. 226041; LG OsnabrückJurBüro 22, 638). Der Pflichtverteidiger sollte daher nach wie vor darauf achten, dass das Gericht die (bereits erfolgte) Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. So können keine – ggf. erheblichen – Gebühren verloren gehen.

Ausgabe: 12/2024, S. 4 · ID: 50233539

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