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JGG-VerfahrenAngeklagter kann von Kosten verschont bleiben

15.12.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Das JGG sieht in § 74 JGG die Möglichkeit vor, von der Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Angeklagten abzusehen (LG Münster, 24.1.24, 1 Qs 4/24, Abruf-Nr. 245162). |

Bei der Anwendung des § 74 JGG steht dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum zu. Maßstab ist einerseits, dem Angeklagten durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns einstehen muss. Andererseits ist seine wirtschaftliche Gefährdung zu vermeiden. Dabei ist eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise geboten, in die die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und seine Lebensumstände einzubeziehen sind.

In dem vorliegenden Fall hat das LG u. a. darauf abgestellt, dass der Jugendliche zwar nur über ein monatliches Einkommen von 500 EUR verfügt. Er sei aber uneingeschränkt arbeitsfähig und beabsichtige, künftig in Vollzeit zu arbeiten. Aktuell habe er sich um eine entsprechende Arbeitsstelle beworben. Zwar habe er bislang mit Blick auf seine Ausbildung kaum Durchhaltevermögen erkennen lassen und sein beruflicher Lebensweg sei bislang unstet gewesen. Doch die Kostenbelastung biete dem Angeklagten die Chance, selbst die Notwendigkeit der Aufnahme einer Arbeit von nicht nur geringem Umfang oder einer Ausbildung zu erkennen und sich hierzu zu motivieren.

Ausgabe: 12/2024, S. 4 · ID: 50233537

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