Arbeitsrechtliche Kündigung (Teil 2)So wird die gerichtliche Vertretung der Kündigung mit Zustimmungserfordernis abgerechnet
| Wenn die Kündigung eines Arbeitnehmers (in den Fällen der §§ 85 ff. SGB IX, § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG, § 17 Abs. 2 S. 1 MuSchG) der Zustimmung einer besonderen behördlichen Stelle bedarf, gilt § 4 S. 4 KSchG. Diese Vorschrift lässt die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage erst beginnen, wenn die behördliche Entscheidung dem Arbeitnehmer bekannt gegeben worden ist. Bei der Abrechnung müssen Sie als Anwalt beachten, dass Sie die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Arbeitsgerichten voneinander trennen (zur außergerichtlichen Vertretung s. RVG prof. 25, 47). |
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AUSGABE: RVGprof 5/2025, S. 91 · ID: 50282728

