StaffelmieteFür den Wert der künftigen Mietsenkung kommt es auf den 42-fachen Überschreitungsbetrag an
| Bei Staffelmietverträgen wird der Gegenstandswert nach dem 42-fachen Überschreitungsbetrag (= 3 ½ Jahre) berechnet (§ 9 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 GKG). Das gilt nach dem BGH auch, wenn erklärt werden soll, dass die Miete künftig herabgesetzt wird. |

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AUSGABE: RVGprof 5/2025, S. 84 · ID: 50308169
