NichtigkeitsstreitwertBGH zum Streitwert bei bestehenden und erloschenen Patenten
| In Patentstreitigkeiten besteht vielfach Streit darüber, wie sich der Streitwert bei Patentnichtigkeitsverfahren bemisst. Der BGH (17.6.25, X ZR 78/24, Abruf-Nr. 249091) stellt hierzu klare Regeln auf. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall hatten mehrere Klägerinnen nach Erlöschen des Patents Klage auf Nichtigerklärung erhoben. Der BGH stellte klar, dass bei einem bereits erloschenen Patent kein Zuschlag auf den Streitwert vorzunehmen ist und sich die Streitwertfestsetzung ausschließlich an den Interessen der jeweiligen Klägerinnen zu orientieren hat. Andernfalls bestimmt sich der Streitwert nach dem gemeinen Wert des Patents, welches es im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Berufungseinlegung hat. Hinzu kommen die bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen. In der Regel ist dies der Streitwert im anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich von 25 % Zuschlag.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung klärt grundlegend, unter welchen Voraussetzungen und Bewertungsmaßstäben der Streitwert im Nichtigkeitsverfahren nach Erlöschen des Schutzrechts zu bestimmen ist.
- 1. Grundsätze der Streitwertfestsetzung bei bestehendem Patent
Die Festsetzung des Streitwerts in Patentnichtigkeitsverfahren orientiert sich am gemeinen Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung, zuzüglich des bis dahin entstandenen Schadensersatzanspruchs. In der Praxis wird hierfür regelmäßig der Streitwert anhängiger Patentverletzungsverfahren herangezogen und um einen Zuschlag von 25 % erhöht, um den wirtschaftlichen Nutzen des Patents angemessen zu berücksichtigen.
- 2. Grundsätze der Streitwertfestsetzung bei erloschenem Patent
Ist das angegriffene Patent bei Klageerhebung bereits erloschen, richtet sich der Streitwert jedoch nach dem individuellen Interesse des jeweiligen Klägers und nicht mehr nach dem gemeinen Wert des Patents. Der BGH begründet dies damit, dass in solchen Fällen kein Allgemeininteresse an der Nichtigerklärung mehr besteht, sondern nur noch das Interesse des Klägers maßgeblich ist.
Vorteile für die anwaltliche Praxis | |
Vorteil | Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit |
Rechtsklarheit |
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Mandantenberatung / kalkulierbare Kostenrisiken |
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Vermeidung überhöhter Streitwerte | Durch Begrenzung auf Klägerinteresse kann strategische Reduktion des Kostenrisikos erfolgen |
Argumentationssicherheit im Gebührenstreit | Klare Argumentationslinie gegenüber Gericht oder Gegner, warum kein 25 %-Zuschlag zu erheben ist |
Optimierung der Verfahrensstrategie |
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Checkliste / Bestimmung Streitwert bei Patentnichtigkeitsverfahren | |||
Prüfpunkte | Ja | Nein | Hinweise |
Besteht Patent im Klagezeitpunkt noch? | ☐ | ☐ | Falls ja: Streitwert nach Patentwert zzgl. 25 % |
Liegen Verletzungsklagen gegen den Mandanten vor? | ☐ | ☐ | Deren Streitwert ist entscheidend für Klägerinteresse |
Ist ein eigenes Rechtsschutzinteresse nachweisbar (bei erloschenem Patent)? | ☐ | ☐ | Voraussetzung für Zulässigkeit |
Wurde der Streitwert korrekt auf die Klagepartei bezogen ermittelt? | ☐ | ☐ | Keine Gesamtbetrachtung ohne Bezug zu individuellen Klagen |
Wurden andere Verfahren bereits abgetrennt oder zurückgenommen? | ☐ | ☐ | Diese sind für den aktuellen Streitwert unbeachtlich |
Wurde der Antrag auf Streitwertfestsetzung rechtzeitig gestellt? | ☐ | ☐ | Fristen beachten; spätere Korrekturen nur eingeschränkt möglich |
AUSGABE: RVGprof 10/2025, S. 173 · ID: 50499994