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AufrechnungSo wird der Streitwert beim Vergleich über mehrere Hilfsaufrechnungsforderungen ermittelt

Abo-Inhalt12.09.2025114 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Nach § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG erhöhen bei einem Vergleichsschluss mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen den Streitwert. Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen führt nach dem KG allerdings nicht dazu, dass der Wert der Gegenforderungen vollumfänglich zu dem Wert der Klageforderung zu addieren wäre. Soweit die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung die Klageforderung übersteigt, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger auf Zahlung von 8.238,99 EUR geklagt. Die Beklagte bestritt den klägerischen Anspruch und machte vier Gegenforderungen in Höhe von 4.211,01 EUR, 8.803,54 EUR, 12.600 EUR sowie 10.000 EUR im Wege der Hilfsaufrechnung geltend. In Verlauf des Verfahrens schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Rechtsstreit erledigt sein sollten. Das LG hat den Streitwert sowie den Vergleichswert auf 43.854,54 EUR festgesetzt. Auf eine Beschwerde hin hat das KG den Streitwert teilweise abgeändert (22.11.24, 7 W 100/244, Abruf-Nr. 247094).

Entscheidungsgründe

Der Streitwert beträgt nach Ansicht des OLG insgesamt 37.166,97 EUR. Denn nach § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG erhöht bei einem Vergleichsschluss eine mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung den Streitwert. Insoweit mussten hier die vier Gegenforderungen berücksichtigt werden.

Beachten Sie | Unerheblich ist vorliegend, dass insoweit keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenforderungen ergangen ist. Zudem ist § 45 Abs. 3 GKG nicht unmittelbar, sondern nach Maßgabe der Verweisung in § 45 Abs. 4 GKG lediglich „entsprechend“ anzuwenden. Die Folge ist: Der Rechtskraftfähigkeit der über den Hilfsanspruch ergangenen Entscheidung kommt nach dieser „entsprechenden“ Anwendung die Erledigungswirkung eines prozessbeendenden Vergleichs gleich.

Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen führt allerdings nicht dazu, dass die Werte der Gegenforderungen vollumfänglich zu dem Wert der Klageforderung hinzuzurechnen wären. Soweit die hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen die Klageforderung übersteigen, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung. Denn nur insoweit kann eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehen. Die Aufrechnungswirkung beschränkt sich daher materiell-rechtlich (§ 389 BGB) auf das Erlöschen der Forderungen in dem Umfang, in dem sie sich betragsmäßig deckungsgleich gegenüberstehen. Bestimmend für den Umfang der Werterhöhung bleibt damit die Klageforderung. Die Gegenforderung ist nur bis zur Höhe der Klageforderung werterhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Falle eines den Prozess beendenden Vergleichs (KG NJW-RR 18, 1277; OLG Frankfurt 17.3.11, 10 W 8/11; OLG Celle 17.12.10, 14 W 36/10; OLG Naumburg 19.1.17, 12 W 6/17). Demgemäß errechnet sich der gerichtliche Streitwert wie folgt:

Streitwertfestsetzung nach dem KG

Klageforderung

8.238,99 EUR

Erste Gegenforderung

4.211,01 EUR

Zweite Gegenforderung, 8.803,54 EUR, gekappt auf

8.238,99 EUR

Dritte Gegenforderung, 12.600 EUR, gekappt auf

8.238,99 EUR

Vierte Gegenforderung, 10.000 EUR, gekappt auf

8.238,99 EUR

37.166,97 EUR

Die vorgenannte Begrenzung betrifft allerdings nicht den Wert des Vergleichs, mit dem die Beklagte dem Kläger gegenüber auch auf den überschießenden Teil der Gegenforderung verzichtet hat. Dieser ist nach Auffassung des KG auf 43.853,54 EUR (= 8.238,99 EUR + 4.211,01 EUR + 8.803,54 EUR + 12.600 EUR + 10.000 EUR) festzusetzen (KG NJW-RR 18, 1277; OLG Frankfurt BeckRS 11, 21502; OLG Celle BeckRS 11, 529).

Relevanz für die Praxis

Die Begründung des KG trifft zu. Allerdings ist die Tenorierung der Streitwertfestsetzung unzutreffend, zumindest missverständlich.

Beachten Sie | Um die Berechnung des Streitwerts zu verstehen, muss man zunächst die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG begreifen. Hintergrund dieser Regelung ist letztlich § 322 Abs. 2 ZPO, wonach ausnahmsweise Gründe in Rechtskraft erwachsen. Soweit ein Gericht nämlich über eine Hilfsaufrechnung entscheidet, erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft, und zwar nicht nur dahingehend, soweit sie die Klageforderung betrifft, sondern auch die Aufrechnungsforderung.

Beispiel 1

Eingeklagt sind 10.000,00 EUR. Der Beklagte bestreitet die Klageforderung und rechnet hilfsweise mit einer Gegenforderung in Höhe von 10.000 EUR auf.

Lösung

Hält das Gericht die Klage für unschlüssig, kommt es nicht dazu, über die Hilfsaufrechnung zu entscheiden. Der Streitwert bleibt bei 10.000 EUR. Dem Beklagten bleibt es unbenommen, seine vermeintliche Forderung anderweitig geltend zu machen. Eine Entscheidung darüber, ob diese Forderung besteht oder nicht, ergeht nicht.

Hält das Gericht die Klage dagegen für schlüssig, bestehen drei Möglichkeiten:

  • a) Klageabweisung: Es wird davon ausgegangen, dass die Gegenforderung in Höhe von 10.000,00 EUR besteht.
  • b) Volle Stattgabe der Klage: Es besteht die Auffassung, dass die Hilfsaufrechnungsforderung nicht besteht.
  • c) Teilweise Stattgabe der Klage: Es besteht die Auffassung, dass die Gegenforderung nur zum Teil besteht.

Beachten Sie | In all diesen Fällen ergeht eine Entscheidung über die gesamte Hilfsaufrechnungsforderung, sodass der Streitwert 20.000 EUR beträgt.

Im Fall a) ergeht eine Entscheidung dahingehend, dass die Gegenforderung erlischt, weil sie durch Aufrechnung aufgebraucht ist. Sie kann daher später nicht mehr geltend gemacht werden.

Im Fall b) ergeht eine Entscheidung dahingehend, dass die Gegenforderung nicht besteht. Sie kann später nicht mehr geltend gemacht werden, da sie rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Im Fall c) stellt das Gericht fest, dass die Gegenforderung zum Teil durch Aufrechnung erloschen ist und im Übrigen gar nicht besteht. Auch jetzt kann die Gegenforderung anderweitig nicht mehr geltend gemacht werden.

Hat die Hilfsaufrechnungsforderung einen höheren Wert als die Klageforderung – wie es hier teilweise der Fall war –, kann sich der Streitwert je Hilfsaufrechnung maximal um den Wert der Klage erhöhen, da ja nur in Höhe der Klageforderung eine Entscheidung des Gerichts ergehen kann.

Beispiel 2

Eingeklagt sind 10.000 EUR. Der Beklagte bestreitet die Klageforderung und verteidigt sich mit einer Hilfsaufrechnungsforderung in Höhe von 12.000 EUR. Das Gericht hält die Klage für schlüssig und entscheidet über die Hilfsaufrechnung.

Lösung

Unabhängig davon, wie das Gericht entscheidet, kann es jedenfalls nur in Höhe von 10.000 EUR über die Hilfsaufrechnungsforderung entscheiden, sodass der Streitwert 20.000 EUR beträgt. Unabhängig davon, wie das Gericht entscheidet, bleibt es dem Beklagten in dem Fall unbenommen, die weiteren vom Gericht nicht herangezogenen 2.000 EUR der Gegenforderung anderweitig geltend zu machen.

Kommt es nicht zu einer Entscheidung, sondern vergleichen sich die Parteien, gilt das gleiche: Der Streitwert erhöht sich je Hilfsaufrechnungsforderung maximal um den Wert der Klageforderung.

Da bei einem Vergleich aber – wie hier – auch der überschießende Teil der Gegenforderung mitverglichen wird, ergibt sich insoweit ein Mehrwert. Insoweit treffen die Ausführungen des KG auch zu. Es kommt aber eine Besonderheit hinzu:

  • Ein Mehrwert ist grundsätzlich nur festzusetzen, soweit daraus eine gerichtliche Vergleichsgebühr (Nr. 1900 GKG-KV) erhoben wird. Die gerichtliche Vergleichsgebühr wird aber nur erhoben, soweit sich die Parteien über nicht anhängige Gegenstände einigen.
  • Bei der Hilfsaufrechnung ist zu beachten, dass die Hilfsaufrechnungsforderungen nicht anhängig werden.

Dies ist ja gerade der Grund dafür, dass § 322 Abs. 2 ZPO anordnet, dass die Gründe in Rechtskraft erwachsen. Andererseits muss man die Nr. 1900 GKG-KV jetzt so auslegen, dass ein Mehrwert nicht festgesetzt werden kann, soweit der Vergleichswert bereits beim Streitwert berücksichtigt worden ist. Als Mehrwert darf also nur der überschießende Betrag festgesetzt werden. Dies ergibt im Fall des KG folgende Berechnung:

Korrekte Streitwertfestsetzung im Fall des KG

Forderung

Wert

vom Streitwert erfasst

überschießender Wert

Klageforderung

8.238,99 EUR

8.238,99 EUR

0,00 EUR

Erste Gegenforderung

4.211,01 EUR

4.211,01 EUR

0,00 EUR

Zweite Gegenforderung

8.803,54 EUR

8.238,99 EUR

564,55 EUR

Dritte Gegenforderung

12.600,00 EUR

8.238,99 EUR

4.361,01 EUR

Vierte Gegenforderung

10.000,00 EUR

8.238,99 EUR

1.761,01 EUR

43.853,54 EUR

37.166,97 EUR

6.686,57 EUR

Die Wertfestsetzung hätte also lauten müssen: Streitwert des Verfahren 37.166,97 EUR; Mehrwert des Vergleichs 6.686,57 EUR.

Beachten Sie | Es ist darauf hinzuweisen, dass bei den Anwaltsgebühren anders zu differenzieren ist:

Aus dem Wert der anhängigen Ansprüche entsteht die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG nur zu 1,0, während sie aus dem Wert der nicht anhängigen Ansprüche zu 1,5 entsteht (Nr. 1000 VV RVG). Dies wirkt sich nun dadurch aus, dass die zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche nicht anhängig geworden sind, sodass aus dem Wert der Hilfsaufrechnung eine 1,5-Einigungsgebühr erhoben wird, ungeachtet dessen, dass der Wert der Hilfsaufrechnung beim Streitwert berücksichtigt wird (vgl. OLG Hamm JurBüro 99, 470; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV RVG 1003, 1004 Rn. 28). Abzurechnen ist im Fall des KG daher wie folgt:

Anwaltsgebühren im Fall des KG

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 8.238,99 EUR

725,40 EUR

0,8-Verfahrensdifferenzgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus 35.614,55 EUR

893,60 EUR

§ 15 Abs. 3 RVG: nicht mehr als 1,3 aus 43.853,54 EUR

1.557,40 EUR

1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 43.853,54 EUR

1.437,60 EUR

1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV RVG aus 8.238,99 EUR

558,00 EUR

1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG aus 35.614,55 EUR

1.554,00 EUR

§ 15 Abs. 3 RVG: nicht mehr als 1,5 aus 43.853,54 EUR

1.797,00 EUR

Postentgeltpauschale

20,00 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

914,28 EUR

5.726,28 EUR

AUSGABE: RVGprof 10/2025, S. 178 · ID: 50339325

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