AufrechnungSo wird der Streitwert beim Vergleich über mehrere Hilfsaufrechnungsforderungen ermittelt
| Nach § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GKG erhöhen bei einem Vergleichsschluss mitverglichene, zuvor im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderungen den Streitwert. Die Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderungen führt nach dem KG allerdings nicht dazu, dass der Wert der Gegenforderungen vollumfänglich zu dem Wert der Klageforderung zu addieren wäre. Soweit die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung die Klageforderung übersteigt, erfolgt die Hinzurechnung der Gegenforderung nur bis zur Höhe der Klageforderung. |
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AUSGABE: RVGprof 10/2025, S. 178 · ID: 50339325
