Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
FeedbackAbschluss-Umfrage

>KostenerstattungKostenerstattung für den Terminsvertreter

Abo-Inhalt18.11.202519 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Ob und in welchem Umfang die Kosten eines im Termin tätigen Unterbevollmächtigten (Terminsvertreters) erstattungsfähig sind, entscheidet sich maßgeblich danach, ob es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war, den Terminsvertreter hinzuzuziehen. Eine Entscheidung des OLG München zeigt, wie die erstattungsfähigen Kosten in diesen Fällen zu ermitteln sind. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Die Klägerin K beauftragte an ihrem Wohnort den Prozessbevollmächtigten P. Zusätzlich beauftragte sie den Terminsvertreter T, den Verhandlungstermin am Ort des Gerichts wahrzunehmen. Bei der Kostenfestsetzung hat das LG die Einschaltung des T als nicht notwendig angesehen, da die Anreise des P wesentlich günstiger gewesen wäre. Es hat daher (neben den Kosten des P) die Kosten des T nur in Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten des P festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg, weil das LG die Terminsgebühr nicht berücksichtigt hatte (OLG München 9.7.25, 11 W 839/25 e, Abruf-Nr. 251060).

Das LG hat zutreffend angenommen, dass K die Obliegenheit gehabt hatte, den P mit der Anreise zum Termin zu beauftragen. Dies wäre wesentlich günstiger gewesen, als einen Terminsvertreter zu bestellen. In diesem Fall hätte allerdings der P die Gebühr für den Termin verdient. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den 110 % der ersparten Reisekosten die vom Terminsvertreter geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen ist.

Relevanz für die Praxis

Die Berechnung erstattungsfähiger Kosten bei Einschaltung eines Terminsvertreters bereitet in der Praxis regelmäßig – wie hier – Schwierigkeiten. Zu berücksichtigen ist zunächst die Grundsatzentscheidung des BGH (16.10.2002, VIII ZB 30/02, Abruf-Nr. 021742). Er hat klargestellt, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der den auswärtigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Als wesentlich hat der BGH (RVG prof. 15, 148) in einer späteren Entscheidung eine Überschreitung von mehr als 10 % angenommen.

Beachten Sie | Daraus folgt:

Beispiel (nach neuem Recht 1.6.25)

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG beauftragt die Klägerin K neben dem Prozessbevollmächtigten P den Terminsvertreter T, der am Termin teilnimmt. Der Streitwert wird auf 8.000 EUR festgesetzt. Die Entfernung zum Gericht beträgt a) 400 km b) 100 km

Zunächst ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen:

I. Prozessbevollmächtigter P (Wert: 8.000 EUR)

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

692,90 EUR

20,00 EUR

135,45 EUR

848,35 EUR

II. Terminsvertreter T (Wert: 8.000 EUR)

0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV RVG

1,2-Terminsgebühr, Nr. 3402, 3104 VV RVG

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

346,45 EUR

639,60 EUR

20,00 EUR

191,15 EUR

1.197,20 EUR

Summe I + II.

2.045,55 EUR

Im zweiten Schritt sind die Mehrkosten des Terminsvertreters zu ermitteln. Dazu gehören die 0,65-Verfahrensgebühr und die Postentgeltpauschale. Die Terminsgebühr – und das war der Fehler des LG – zählt nicht zu den Mehrkosten, da sie auch anfällt, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin selbst wahrnimmt. Damit ergeben sich durch die Einschaltung des T folgende Mehrkosten (netto):

0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV RVG

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

346,45 EUR

20,00 EUR

366,45 EUR

Dem gegenüberzustellen sind jetzt die Reisekosten, die angefallen wären, wenn P den Termin selbst wahrgenommen hätte.

Im Fall a) belaufen sich die fiktiven Reisekosten auf

2 x 400 km x 0,42 EUR/km, Nr. 7003 VV RVG

Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG (mehr als 8 Stunden)

336,00 EUR

80,00 EUR

416,00 EUR

Die Mehrkosten des T (366,45 EUR) liegen damit unter den fiktiven Reisekosten des P (416,00 EUR) und sind damit in voller Höhe erstattungsfähig.

Im Fall b) belaufen sich die fiktiven Reisekosten des P auf

2 x 100 km x 0,42 EUR/km, Nr. 7003 VV RVG

Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG (4–8 Stunden)

84,00 EUR

50,00 EUR

134,00 EUR

Die Reise des Prozessbevollmächtigten wäre daher günstiger gewesen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Zuschlags von 10 % (110 % x 134,00 EUR = 147,40 EUR). Die Kosten des T sind daher nicht in vollem Umfang erstattungsfähig, sondern nur in Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten, also in Höhe von 147,40 EUR netto.

Die weiteren Mehrkosten in Höhe von netto (366,45 EUR - 147,40 EUR = 219,05 EUR) kann K nicht erstattet verlangen, sondern muss diese selbst tragen.

Erstattungsfähig sind damit im Fall b) insgesamt:

1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

1,2-Terminsgebühr, Nr. 3402, 3104 VV RVG

Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

Kosten des Terminsvertreters

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

692,90 EUR

639,60 EUR

20,00 EUR

147,40 EUR

284,98 EUR

1.784,88 EUR

  • Überschreiten die Mehrkosten eines Terminsvertreters die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um maximal 10 %, sind die Mehrkosten des Terminsvertreters in vollem Umfang erstattungsfähig.
  • Überschreiten die Mehrkosten eines Terminsvertreters die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um mehr als 10 %, sind die Mehrkosten des Terminsvertreters in Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten der Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.

AUSGABE: RVGprof 12/2025, S. 211 · ID: 50607457

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte