>KostenerstattungKostenerstattung für den Terminsvertreter
| Ob und in welchem Umfang die Kosten eines im Termin tätigen Unterbevollmächtigten (Terminsvertreters) erstattungsfähig sind, entscheidet sich maßgeblich danach, ob es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war, den Terminsvertreter hinzuzuziehen. Eine Entscheidung des OLG München zeigt, wie die erstattungsfähigen Kosten in diesen Fällen zu ermitteln sind. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
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AUSGABE: RVGprof 12/2025, S. 211 · ID: 50607457