Logo IWW
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
Jan. 2025

GeschwindigkeitsüberschreitungAktuelles zur Geschwindigkeitsüberschreitung

Abo-Inhalt09.12.20242 Min. Lesedauer

| Wir stellen einige neuere Entscheidungen vor, die zwar nichts wesentlich Neues enthalten, aber die bisherige Rechtsprechung bestätigen. |

  • KG 14.6.24, 3 ORbs 100/24 – 162 SsBs 18/24, Abruf-Nr. 244218 zur Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho: Wie hoch der bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer in Abzug zu bringende Sicherheitsabschlag ist, ist Tatfrage. Diese muss der Tatrichter in freier Beweiswürdigung beurteilen. Will das Tatgericht von den der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden Toleranzwerten abweichen, muss es eingehend darlegen, warum dies ausnahmsweise geboten erscheint. Dies muss in einer auf die konkrete Beweisaufnahme gestützten Weise tatsachenbasiert geschehen.
  • KG 25.7.24, 3 ORbs 126/24, 122 SsBs 22/24, Abruf-Nr. 244219 zur „Richtigkeitsvermutung“ auch für Eichung und Einhaltung der Bedienvorschriften bei standardisiertem Messverfahren:
    • 1. Beruht das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung auf dem Einsatz eines standardisierten Messverfahrens, kann sich die Beweisaufnahme auf ein Minimum beschränken, wenn sich dem Tatgericht im Rahmen der Amtsermittlung keine Zweifel daran aufdrängen müssen, dass das Messgerät von seinem Bedienungspersonal standardgemäß, also in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller herausgegebenen Bedienungsanleitung, verwendet worden ist.
    • 2. Wenn nicht ausnahmsweise etwas dagegenspricht, kann davon ausgegangen werden, dass von der Polizei eingesetzte Messgeräte grundsätzlich geeicht sind und die Bedienungsanleitung eingehalten worden ist.
    • 3. Liegt der Verurteilung eine Messung mit einem standardisierten Verfahren zugrunde, so muss im Regelfall nur das Messverfahren (nicht: der Gerätetyp) und ggf. der Toleranzabzug mitgeteilt werden. Nicht mitzuteilen sind hingegen regelmäßig die Umstände, welche die Standardisierung tatsächlich tragen (sog. „Prämissen“, also die Vorbedingungen oder „materiellrechtlichen Voraussetzungen“ der Standardisierung).
  • OLG Brandenburg 21.3.24, 1 ORbs 55/24, Abruf-Nr. 244225 zu den tatsächlichen Feststellungen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn die Messung mit Pro Vida 2000 modular erfolgt ist, die eigentliche Geschwindigkeitsermittlung jedoch nachträglich mithilfe des softwarebasierten Auswertungsverfahrens ViDistA.

AUSGABE: VA 1/2025, S. 15 · ID: 50189581

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte