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AutokaufWohnmobil, Rücktritt und Nutzungsentschädigung

Abo-Inhalt 11.12.2024 2 Min. Lesedauer

| Der BGH hat es in einem Abgasbetrugsfall unter deliktischen Gesichtspunkten bearbeitet, doch bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag unter kaufrechtlichen Aspekten stellt sich die Frage genauso: Wie ist der Wert der Nutzung eines Wohnmobils zu ermitteln, den der Verkäufer vom zurückzuzahlenden Kaufpreis in Abzug bringen kann? Für Pkw ist das klar: (Kaufpreis x gefahrene Kilometer) ./. Gesamtlaufleistungserwartung. Doch passt diese Formel auch für ein Wohnmobil? Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde lag dem BGH diese Frage vor. |

1. Der Tatrichter hat ein weites Ermessen, wie er vorgeht

Der BGH hat revisionsrechtlich akzeptiert, dass das Berufungsgericht nicht kilometerbasiert, sondern lebensdauerbasiert gerechnet hat: (Kaufpreis x Nutzungszeit seit Erwerb) ./. erwartete Restnutzungszeit seit Erwerb, lautete die angepasste Formel. Jeweils wurde „in Monaten“ gerechnet.

Nach dem Hinweis, dass das Revisionsgericht nicht die Aufgabe hat, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben, führt der Senat aus: „Bei Wohnmobilen tritt neben die Nutzung im Straßenverkehr die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken, die sich auch in der Bauart niederschlägt. Bereits deshalb begegnet es im Grundsatz keinen Bedenken, wenn der Tatrichter in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens bei der Ermittlung der zeitanteiligen linearen Wertminderung der Sache auf die Laufleistung und/oder – wie nach der vorstehend wiedergegebenen Formel – auf eine etwa in Monaten bemessene Nutzungszeit abstellt. Dass sich diese tatrichterliche Entscheidung auf die Höhe des anzurechnenden Vorteils auswirken kann, ändert daran nichts; mit der Schätzung nach § 287 ZPO zwangsläufig einhergehende Unschärfen sind hinzunehmen.“

Das heißt: So geht es, und anders geht es auch (BGH 29.10.24, VIa ZR 1090/23, Abruf-Nr. 245126).

2. Wohnmobil ist nicht gleich Wohnmobil

Nach Auffassung von VA spricht einiges dafür, zu differenzieren: Beim „beschlafbar“ ausgebauten und dennoch alltagsgenutzten Fahrzeug a lá VW-Bus oder V-Klasse wird die Nutzung typischerweise auch durch das Fahren dominiert. Da passt die laufleistungsbasierte Formel besser.

Beim echten Wohnmobil hingegen steht das temporäre „Bewohnen“ im Vordergrund. Das kann zu niedrigen Kilometerleistungen führen, die den Verkäufer krass benachteiligen würden. Da passt die nutzungsdauerbasierte Formel besser.

Praxistipp | Letztlich ist das eine taktische Frage: Was ist für den Mandanten die bessere Lösung? Entsprechend müssen Sie im Prozess argumentieren.

Ausgabe: 1/2025, S. 3 · ID: 50261448

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