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UnfallschadensregulierungErsatzbeschaffung ohne ausgewiesene MwSt: Wann geht da noch was und wann nicht?
Abo-Inhalt18.12.20245 Min. Lesedauer
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| Der Geschädigte erleidet einen unverschuldeten Totalschaden. Sein Fahrzeug gehört in die Schublade „wird typischerweise regelbesteuert angeboten“. Er schafft es ab und kauft ein Ersatzfahrzeug. Das allerdings erwirbt er ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer. Nun rechnet der Versicherer auf der Basis des im Schadengutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswerts (WBW) ab. Dabei stellt er allerdings auf den Netto-WBW ab. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Fiktiv abgerechneter und konkret abgerechneter Totalschaden
- 2. Der Geschädigte (bzw. sein Anwalt) muss sagen, was er will
- 3. Die Ohrfeige und die mitgelieferte Lösung
- 4. Die Grundlage hat der BGH im Jahr 2005 gelegt
- 5. Rückgriff des BGH auf die Gesetzesbegründung
- 6. Anwendungsbeispiele
- 7. Und nie vergessen: Nicht nur machen, sondern auch erklären
Ist das richtig? Oder kann je nach Kaufpreis des Ersatzfahrzeugs verlangt werden, dass der WBW bis zu dessen Bruttobetrag erstattet wird? Die Antwort: Es kommt darauf an …
AUSGABE: VA 1/2025, S. 5 · ID: 50261747
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