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TotalschadenFiktiv oder konkret: Stellen Sie klar, was Sie tun!

16.01.20261 Min. Lesedauer

Wie entscheidend es ist, die Abrechnung des Totalschadens auf fiktiver und auf konkreter Basis voneinander zu unterscheiden, zeigt ein Urteil des LG Mainz. Auch der BGH machte deutlich, dass deutlich erklärt werden muss, was gewollt ist (5.2.13, VI ZR 363/11, Abruf-Nr. 130595): Nur ein Satz dazu, dass nicht die Gutachtenbasis, sondern der Anspruch auf konkreter Ersatzbeschaffungsbasis die Grundlage sein soll, hätte den Sieg gebracht.

Was ist der Unterschied? Die Abrechnung des Totalschadens auf fiktiver Basis nimmt das Schadengutachten zur Grundlage. Der WBW daraus wird abzüglich Restwert verlangt. Die Abrechnung des Totalschadens auf konkreter Basis hingegen verlangt den um den Restwert verminderten tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag, jedoch der Höhe nach begrenzt durch den WBW aus dem Gutachten. Liegt der für den Kauf aufgewendete Betrag über dem WBW aus dem Gutachten, bekommt der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte den Kaufpreis bis zur Höhe des Brutto-WBW (minus Restwert) erstattet (BGH 1.3.05, VI ZR 91/04, Abruf-Nr. 051974).

Und weil es dann eine konkrete Abrechnung ist, kann er auch ohne den „Mischen impossible“-Einwand daneben die Fahrtkosten, die ihm für die Ersatzbeschaffung entstanden sind, und Nutzungsausfallentschädigung für den tatsächlich entstandenen Ausfallzeitraum verlangen (LG Mainz 23.12.25, 6 S 33/25, Abruf-Nr. 252013, eingesandt von RA Rafael Pinhas, Alzey).

AUSGABE: VA 2/2026, S. 22 · ID: 50668216

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