VersicherungsrechtBGH: Prämienanspruch des VR nach Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung
Hat sich der Versicherungsnehmer (VN) eine niedrige Prämie durch eine gefälschte Vorversicherer-Bescheinigung erschlichen, steht dem Versicherer (VR) nach der Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu, nicht aber die Prämie, die er ohne die Täuschung kalkuliert hätte.
Zwar hat § 39 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 VVG Sanktionscharakter, denn die Regelung will dem VR ein Druckmittel an die Hand geben, um einen präventiven Schutz gegen arglistige Täuschungen zu erreichen. Doch die Sanktion liegt bereits darin, dass der VN die Prämie schuldet, ohne Versicherungsschutz gehabt zu haben. Im konkreten Fall musste er nach einem Schaden die Schadensumme, die der VR an den Geschädigten geleistet hat, zurückzahlen.
Einer weitergehenden Sanktion durch den Ansatz der Prämie, die dem VR bei zutreffender Kalkulation ohne die Täuschung des VN zugestanden hätte, bedarf es nicht. Der unredliche VN wird nicht bessergestellt als der redliche VN, der zwar eine höhere Prämie gezahlt, dafür aber Versicherungsschutz genossen hätte. Dass der VR in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Außenverhältnis haftbar bleibt und er – wie jeder andere Gläubiger – das allgemeine Insolvenzrisiko des VN trägt, er mithin im Ausnahmefall faktisch das nach einer nicht risikogerecht kalkulierten Prämie übernommene Risiko tragen muss, ändert an dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung nichts (BGH 19.11.25, IV ZR 84/25, Abruf-Nr. 251612).
Praxistipp — Der Beschluss enthält auch sehr klare Ausführungen dazu, wann eine Revision wegen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage zuzulassen ist.
AUSGABE: VA 2/2026, S. 21 · ID: 50668117