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Feb. 2026

NutzungsausfallWeitere Rechtsprechung zur Anwendung des „Mietwagenrisikos“ auf die Erstattung der Mietwagenkosten

16.01.20262 Min. Lesedauer

Weitere Entwicklungen in der Rechtsprechung sind der Anlass, im Anschluss an die Beiträge in VA 25, 4 sowie VA 25, 135 aktualisierend der Frage nachzugehen, ob die Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs mit dem Schlagwort „Mietwagenrisiko“ auch auf die Mietwagenkostenerstattung anzuwenden sind.

Die aktuelle Mehrbelastung der Amtsgerichte könnte die Bereitschaft fördern, dem Thema positiv gegenüberzustehen. Dann würde in einer Unzahl von Fällen die Schwacke-/Fracke-/Fraunhofer-Diskussion entfallen.

Das AG Potsdam sieht keinen Grund für eine unterschiedliche Handhabung: „Es erscheint nicht gerechtfertigt, für den Fall der Reparatur und der Schadensermittlung das Risiko überhöhter Kosten dem Schädiger und im Falle der Mietwagenkosten auf die erforderlichen Kosten abzustellen und damit das Risiko überhöhter Kosten auf den Geschädigten abzuwälzen. … Es erscheint zudem unbillig, den Geschädigten auf die erforderlichen Kosten zu verweisen, wenn die Ermittlung nachträglich nur aufwendig durch die Heranziehung von Listen möglich ist, die nicht frei verfügbar, sondern deren Beschaffung mit erheblichen Kosten verbunden ist. Daher sind die Kosten nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos erstattungsfähig, wenn der Geschädigte einen Mietwagen in der nächstgelegenen Werkstatt anmietet und sich nicht aufdrängt, dass die Kosten überhöht sind.“ (AG Potsdam 11.12.25, 30 C 223/25, Abruf-Nr. 251902, eingesandt von RA Johannes Weber, Harre & Koch-Fahs, Buchholz in der Nordheide).

VA Muster-Archiv — Wir haben den Textbaustein „Schriftsatzmodule für Mietwagenrisiko“ aktualisiert. Sie finden ihn im Downloadbereich auf der VA-Homepage (iww.de/va) unter Zivilrecht → Unfallschadensrecht oder unter Abruf-Nr. 50483119.

AUSGABE: VA 2/2026, S. 23 · ID: 50668144

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