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Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt07.01.20253 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zur Rückzahlungsvereinbarung und zum Kündigungsrecht. |

Rechtsprechungsübersicht

Rückzahlungsvereinbarung – LAG Niedersachsen 3.7.24, 8 Sa 801/23, Abruf-Nr. 244419

Das LAG Niedersachsen hat darauf hingewiesen, dass die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellenden Anforderungen nicht überzogen sein dürfen. Eine Klausel ist wirksam, wenn der ArbN sein Rückzahlungsrisiko betragsmäßig im Sinne einer Obergrenze präzise einzuschätzen vermag und es sich dabei um eine überschaubare finanzielle Belastung handelt. In solchen Fällen kann die Aufschlüsselung nach einzelnen Positionen, beispielsweise nach Kurs- und Prüfungsgebühren, verzichtbar sein.

Kündigungsrecht – LAG Köln 11.4.24, 7 Sa 504/23, Abruf-Nr. 243945

Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands indiziert. Der dauernden Leistungsunfähigkeit steht die völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich. Eine solche Ungewissheit besteht, wenn in absehbarer Zeit nicht mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden kann. Als absehbar ist in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten anzusehen. Dabei ist eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft. Es existieren keine starren Grenzen, ab welchem Zeitpunkt eine Krankheit als lang anhaltend gilt. Jedenfalls dann wenn der Sechswochenzeitraum des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG noch nicht abgelaufen ist, kann allein die bisherige Dauer einer Erkrankung nicht als Indiz für eine dauerhafte oder lang andauernde Arbeitsunfähigkeit dienen.

Haftungsrecht – LAG Niedersachsen 5.11.24, 10 SLa 341/24, Abruf-Nr. 245089

ArbG ist derjenige, der die Leistung von Arbeit von einem ArbN kraft Arbeitsvertrags verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist. Der Arbeitgeberbegriff wird nicht durch weitere materielle Erfordernisse eingeschränkt. So ist etwa die Aufspaltung bei der Ausübung der Arbeitgeberfunktionen aufgrund Delegation oder kraft rechtstatsächlicher Gegebenheiten im Arbeitsleben häufig anzutreffen. In einem solchen Fall gilt: Verhandlungsgehilfen oder Vertreter können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden. Eine persönliche Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss setzt voraus, dass die Verhandlungen oder der Vertragsschluss in unmittelbarem eigenem wirtschaftlichen Interesse geführt wurden oder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wurde. Der mit der Schuldrechtsreform 2002 eingefügte § 311 Abs. 3 BGB kodifiziert diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach kann ein Schuldverhältnis mit der Folge einer persönlichen Haftung, wenn die Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt wurden, auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten oder geworden sind. Das in § 311 Abs. 3 S. 2 BGB aufgeführte Beispiel für einen Haftungsgrund des Dritten stellt nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift ( ... entsteht insbesondere, wenn ... ) keine abschließende Regelung dar.

Mandantenschutzklausel – LAG Schleswig-Holstein 17.7.24, 3 Sa 38/24, Abruf-Nr. 244502

Das LAG Schleswig-Holstein hält es für fraglich, ob eine – karenzentschädigungslose – beschränkte Mandantenschutzklausel gegenüber einer Steuergehilfin auf Basis der aktuell geltenden BoStB überhaupt vereinbart werden kann. Im Übrigen könne das Verbot jeglicher Ansprache von Mandanten über eine beschränkte Mandantenschutzklausel nicht wirksam erfolgen.

AUSGABE: AA 1/2025, S. 18 · ID: 50269560

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