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EinigungsstelleArbeitszeiterfassung fällt in Zuständigkeit der Einigungsstelle
| Komplexe technische und ungeklärte rechtliche Fragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit einer ArbN-Vertretung (hier: Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bei Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Ein-Mandaten-Modell) abhängt, sind nicht im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG abschließend zu klären, sondern fallen in die Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle. |
Zu diesem Ergebnis kommt das LAG Köln (28.1.25, 9 TaBV 88/24, Abruf-Nr. 246314). Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der Einführung und Anwendung eines IT-Systems zur Arbeitszeiterfassung. Zudem entschieden die Richter, dass zwei Einigungsstellen zur Regelung derselben Angelegenheit eingesetzt werden können, wenn weder Konzern- noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig seien. Zur Vermeidung divergierender Einigungsstellenbeschlüsse sei es in diesen Fällen angezeigt, jeweils denselben Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen.
AUSGABE: AA 3/2025, S. 38 · ID: 50331014