Logo IWW
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
März 2025

EinigungsstelleArbeitszeiterfassung fällt in Zuständigkeit der Einigungsstelle

Abo-Inhalt24.02.20251 Min. Lesedauer

| Komplexe technische und ungeklärte rechtliche Fragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit einer ArbN-Vertretung (hier: Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bei Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Ein-Mandaten-Modell) abhängt, sind nicht im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG abschließend zu klären, sondern fallen in die Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle. |

Zu diesem Ergebnis kommt das LAG Köln (28.1.25, 9 TaBV 88/24, Abruf-Nr. 246314). Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der Einführung und Anwendung eines IT-Systems zur Arbeitszeiterfassung. Zudem entschieden die Richter, dass zwei Einigungsstellen zur Regelung derselben Angelegenheit eingesetzt werden können, wenn weder Konzern- noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig seien. Zur Vermeidung divergierender Einigungsstellenbeschlüsse sei es in diesen Fällen angezeigt, jeweils denselben Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen.

AUSGABE: AA 3/2025, S. 38 · ID: 50331014

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte