März 2025
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SchadenersatzKein Schaden, wenn ArbN-Name aus Versehen in einem Werbeflyer des ehemaligen ArbG landet
Abo-Inhalt06.03.20256 Min. Lesedauer
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LAG Rheinland-Pfalz
| Das Ansprechen auf die Namensnennung in einem Flyer reicht allein für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus, sondern stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar. |
Sachverhalt
AUSGABE: AA 3/2025, S. 46 · ID: 50331199
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