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März 2025

SchadenersatzKein Schaden, wenn ArbN-Name aus Versehen in einem Werbeflyer des ehemaligen ArbG landet

Abo-Inhalt06.03.20253752 Min. Lesedauer

| Das Ansprechen auf die Namensnennung in einem Flyer reicht allein für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus, sondern stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar. |

Sachverhalt

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AUSGABE: AA 3/2025, S. 46 · ID: 50331199

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