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März 2025

Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt06.03.20253 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Begünstigungsverbot, zum Prozessrecht und zum Kündigungsrecht. |

Rechtsprechungsübersicht

Begünstigungsverbot – LAG Niedersachsen 16.9.24, 12 SLa 177/24, Abruf-Nr. 245492
Wer sich auf einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 78 S. 2 BetrVG beruft, muss diesen beweisen. Hierauf wies das LAG Niedersachsen hin. Nach der Entscheidung trägt der ArbG die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG, wenn er gegenüber dem Betriebsratsmitglied geltend macht, eine in der Vergangenheit zugesagte und gezahlte Vergütung begünstige ihn unzulässig. Der ArbG muss in diesem Fall einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot ermöglicht.
Kündigungsrecht – LAG Köln 23.8.24, 6 SLa 27/24, Abruf-Nr. 245805
Selbst, wenn es sich bei einem Diebesgut (hier einem ca. 5 kg schweren und bearbeiteten Aluminiumzylinder) um zu entsorgenden Schrott handeln sollte, kann die Entwendung der Sache eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. Wenn nämlich der ArbN mit dem in seinem Rucksack unter einer Plastiktüte versteckten Diebesgut versucht die Tor- und Taschenkontrolle zu überwinden, wenn er sich zur Rede gestellt in Widersprüche verstrickt und den ArbG belügt, und wenn er vergeblich versucht seinen Bruder als Entlastungszeugen zu instrumentalisieren, dann manifestiert er damit die Tatsache, dass er von der Verbotswidrigkeit und der Kündigungsrelevanz seines Tuns wusste, und dass er versucht hat dieses Tun zu verheimlichen. In dieser versuchten Verheimlichung zeigt sich nach Ansicht des LAG Köln der Unterschied zum sogenannten Emmely-Fall (BAG 10.6.10, 2 AZR 541/09).
Kündigungsrecht – LAG Niedersachsen 30.9.24, 15 Sa 787/23, Abruf-Nr. 245416
Ehrverletzende Äußerungen über den ArbG oder Kollegen in einem privaten Whats App Chat können geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen für eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Äußernden nicht vorliegen. Im Fall des LAG Niedersachsen konnte der Kläger aber nicht die berechtigte Erwartung haben, dass nicht ein einziges Gruppenmitglied seine Äußerungen Dritten offenbart.
Betriebsverfassungsrecht – LAG Niedersachsen 24.10.24, 6 TaBV 37/24, Abruf-Nr. 245339
Um einen ArbN als sogenannten AT-Beschäftigten eingruppieren zu können, muss der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der ArbG ein gerichtliches Ersetzungsverfahren nach §  99 Abs. 4 BetrVG einleiten. Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Niedersachsen.
Prozessrecht – BAG 23.5.24, 6 AZR 155/23 (A), Abruf-Nr. 245799
Der Sechste Senat beabsichtigt, die Auffassung zu vertreten, dass ein Rechtsanwalt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht verletzt, wenn er sich in Bezug auf den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränkt, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen, weswegen es einer zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist, nicht bedarf. Die hierin liegende entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senats des BAG (10.1.03, 1 AZR 70/02; 17.10.12, 3 AZR 633/12; 31.1.08, 8 AZR 27/07 und 18.6.15, 8 AZR 556/14; 18.1.06, 9 AZR 454/04) erfordert die Anfrage nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG, ob diese an ihrer Rechtsauffassung festhalten.

AUSGABE: AA 3/2025, S. 54 · ID: 50318801

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