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Freistellung BetriebsratKeine Mitbestimmung bei höherem Entgelt freigestellten Mitglieds
| Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 S. 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. |
Zu diesem Ergebnis kam das BAG (26.11.24, 1 ABR 12/23, Abruf-Nr. 246328). Der ArbG mit mehr als 20 wahlberechtigten ArbN unterhält in Leipzig zwei Autohäuser, für die der antragstellende Betriebsrat errichtet ist. Nachdem der freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats im Jahr 2021 erfolgreich das Assessment-Center „Führungskräftepotenzial“ durchlaufen hatte, vergütete ihn der ArbG entsprechend einer höheren Entgeltgruppe des einschlägigen Tarifvertrags. Der Betriebsrat meinte, ihm stehe hierbei ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu, und machte im Rahmen eines Beschlussverfahrens entsprechend § 101 BetrVG seine Beteiligung gerichtlich geltend.
AUSGABE: AA 3/2025, S. 38 · ID: 50331013