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TarifrechtArbG muss keine dienstlichen E-Mail-Adressen mitteilen
| Ein ArbG ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – ArbN zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. |
Zu diesem Ergebnis kam das BAG (28.1.25, 1 AZR 33/24, Abruf-Nr. 246778). Hierzu die Richter weiter: Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten – im Wege der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung – vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden. Auch der auf die Vornahme einer Verlinkung im Intranet der ArbG abzielende Klageantrag sei unbegründet. Jedenfalls könne die Gewerkschaft nicht verlangen, dass ein auf ihre Webseite verweisender Link auf der Startseite des Intranets angebracht werde.
AUSGABE: AA 3/2025, S. 37 · ID: 50331011