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ZielvereinbarungenDarauf kommt es bei Zielvereinbarungen an
| Zielvereinbarungen mit ArbN können in Unternehmen ein effektives Führungsinstrument sein – vorausgesetzt, sie werden inhaltlich richtig ausgestaltet. Andernfalls können sie schnell zu rechtlichen Problemen führen. Nachfolgend werden wichtige rechtliche Stolpersteine bei Zielvereinbarungen besprochen, um wirksame Zielvereinbarungen zu gestalten. |
Inhaltsverzeichnis
1. Definition Zielvereinbarung
Bei Zielvereinbarungen geht es um Absprachen zwischen ArbG und ArbN, in denen konkrete Leistungsziele für einen festgelegten Zeitraum vereinbart werden. Sie werden Bestandteil des Arbeitsvertrags und können Prämienansprüche auslösen. Im Gegensatz zu den Zielvorgaben, bei denen der ArbG einseitige Anweisungen kraft Direktionsrechts nach § 106 GewO erteilt, treffen hier beide Parteien gemeinsam eine Entscheidung. Zielvorgaben sind keine vertraglichen Vereinbarungen, sondern lediglich Leistungsanreize. Aber: Ist auch eine Kombination aus Zielvereinbarung und Zielvorgabe möglich?
Das BAG (3.7.24, 10 AZR 171/23, Abruf-Nr. 243967) entschied in einem Fall, in dem die Vertragsparteien eine Kombination aus Zielvereinbarung und -vorgabe vereinbart hatten. Danach sollten die Ziele jährlich zwischen den Parteien festgelegt werden. Zudem war vereinbart, dass für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf die Kriterien einigen, diese vom ArbG nach billigem Ermessen vorgegeben werden. Das BAG entschied, dass eine solche Kombination unwirksam ist. Die Klausel benachteilige den ArbN unangemessen, da der ArbG den Abschluss einer Zielvereinbarung verhindern könne, um einseitig Ziele vorzugeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Ziele billigem Ermessen entsprechen müssten und gerichtlich überprüfbar seien.
2. Voraussetzungen einer rechtswirksamen Zielvereinbarung
Damit eine Zielvereinbarung rechtswirksam ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Zielvereinbarung muss:
- freiwillig und einvernehmlich geschlossen werden (Vertragsfreiheit),Freiwilligkeit, Transparenz und Verständlichkeit
- klar und verständlich formuliert sein (sonst § 305c Abs. 2 BGB),
- messbare und konkrete Ziele enthalten (Grundsatz der Bestimmtheit),
- eine genaue zeitliche Festlegung für die Zielerreichung benennen,
- eine transparente Regelung zu der Zielerreichung und der davon abhängigen Prämienzahlung enthalten.
Fehlt eines dieser Elemente, kann die Vereinbarung unwirksam sein oder bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eine Auslegung zulasten des ArbG vorgenommen werden. Ein häufiger Fehler besteht darin, Ziele zu unbestimmt oder unrealistisch zu formulieren. Dies verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und kann zur Unwirksamkeit der Regelung führen.
Beispiel |
In einem BAG-Urteil (12.12.07, 10 AZR 97/07, Abruf-Nr. 081665) entschieden die Richter, dass der ArbG in Annahmeverzug gerät, wenn keine Zielvereinbarung getroffen wurde. Dann hat der ArbN im Zweifel einen Schadenersatzanspruch auf die entgangene Zielerreichungsprämie i. H. v. 100 Prozent – und das auch ohne Zielerreichung! Damit haftet der ArbG u. U. für Prämien, die nie vertraglich konkretisiert wurden. |
3. In vier Schritten zur Zielvereinbarung
Um rechtssichere Zielvereinbarungen im Unternehmen einzuführen, ist ein Vier-Schritte-Plan empfehlenswert.
Schritt 1: Zielsetzung klären
Zunächst sollte sich der ArbG überlegen, weshalb er Zielvereinbarungen einsetzen möchte – z. B. zur Steigerung der Beratungsqualität oder des Umsatzes oder zur Mitarbeiterentwicklung. Wichtig: Die Ziele müssen beeinflussbar, messbar und überprüfbar sein.
Schritt 2: Auswahl geeigneter Zielbereiche
Geeignete Zielbereiche sind z. B. Umsatz bestimmter Produktgruppen, Anzahl der Beratungen, Teilnahme an Fortbildungen, Bessere Kundenbewertungen.
Schritt 3: Gemeinsam Ziele festlegen
Die frühzeitige Einbindung der ArbN in die Zielfindung vermeidet Konflikte. Das BAG (3.7.24, 10 AZR 171/23) hierzu: „Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil gemäß einer Zielvereinbarung, verpflichtet dies den Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu führen und ihm realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode anzubieten. Das sind Ziele, die der Arbeitnehmer nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose hätte erreichen können. […] Der Arbeitgeber erfüllt diese Vertragspflicht regelmäßig nur dann, wenn er es dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen und bereit ist, diese auszuhandeln.“
Schritt 4: Schriftliche Vereinbarung
Alle Ziele und Rahmenbedingungen müssen schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert sein.
4. Das gekündigte Arbeitsverhältnis und die Zielvereinbarung
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Zielperiode, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Auszahlung anteiliger Prämien. Eine Rückzahlungspflicht bei späterer Kündigung muss klar und verhältnismäßig sein, sonst ist sie unwirksam. Das Hessische LAG (27.2.24, 8 Sa 196/23, Abruf-Nr. 245660) entschied, dass eine Rückzahlungspflicht von Sonderzahlungen nach Eigenkündigung unwirksam ist, wenn die Sonderzahlung auch Vergütungscharakter für bereits erbrachte Arbeitsleistung hatte. Hiergegen ist ein ArbG jüngst vor dem BAG erfolglos vorgegangen (2.7.25, 10 AZR 162/24). Scheidet der ArbN vor Jahresende aus, führt dies regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Oft existieren Stichtagsregelungen, nach denen ArbN nur Anspruch auf eine Sonderzahlung haben, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Jahres besteht. Mitarbeiter, die vor Jahresende aus dem Betrieb ausscheiden, haben jedoch Anspruch auf eine anteilige Bonuszahlung. Das entschied das LAG Baden-Württemberg (22.10.21, 9 Sa 19/21, Abruf-Nr. 228050). Eine Stichtagsklausel, die die Zahlung vom Verbleib bis zum Jahresende abhängig macht, erklärte das Gericht für unwirksam.
Neun häufige Fehler in Zielvereinbarungen | ||
Fehler | Praxistipp | |
| Ziele wie „bessere Kundenberatung“ oder „mehr Einsatz zeigen“ sind nicht überprüfbar | Ziele SMART (spezifisch, messbar, erreichbar, relevant, terminiert) formulieren Beispiel: „Steigerung der Verkäufe um zehn Prozent bis zum 31.12.“ |
| Mündlich besprochene Ziele können im Streitfall nicht bewiesen werden | Zielvereinbarungen immer schriftlich festhalten und von beiden Seiten unterzeichnen lassen, idealerweise als Zusatz zum Arbeitsvertrag oder in einem gesonderten Dokument |
| Ziele werden „von oben herab“ diktiert (sie können vorgegeben werden, sind aber keine „Zielvereinbarung“) | Ziele gemeinsam mit den ArbN erarbeiten – das erhöht die Verbindlichkeit und auch die Akzeptanz |
| Ziele dürfen keine arbeitsrechtlichen Grenzen verletzen, z. B. durch übermäßigen Leistungsdruck | Darauf achten, dass Ziele gesetzes- und tarifkonform sind (z. B. keine Ziele setzen, die zu Überstunden des ArbN führen oder in die Freizeitgestaltung eingreifen) |
| Ohne Kontrolle verliert die Zielvereinbarung ihren Zweck | Konkrete Überprüfungstermine vereinbaren, z. B. halbjährlich; Zielerreichung klar dokumentieren |
| Ohne Regelung drohen arbeitsrechtliche Konflikte | Klären, ob und wie Konsequenzen folgen (z. B. bei variabler Vergütung) |
| Die vereinbarten Ziele sind realitätsfern oder nicht zumutbar | Sicherstellen, dass die Ziele im Einklang mit der Stellenbeschreibung, den Qualifikationen und den Arbeitsbedingungen stehen |
| Änderungen (z. B. durch neue Software, Pandemie, Personalengpässe) machen das Ziel unerreichbar | Anpassungsklausel vereinbaren, die bei veränderten Rahmenbedingungen eine Nachjustierung erlaubt |
| Eine Zielvereinbarung darf nicht automatisch als Leistungsbewertung gelten | Zielvereinbarungen und Mitarbeiterbeurteilungen trennen |
5. Ziel verfehlt – Was gilt nun?
Für Zielvereinbarungen gilt § 315 BGB. Die Leistungsbestimmung des ArbG muss also nach „billigem Ermessen“ erfolgen. Wird ein Ziel unverschuldet verfehlt (z. B. durch Krankheit des ArbN oder Lieferengpässe), ist dies bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Praxistipp | Es ist hilfreich, wenn Zwischenstände und relevante Einflussfaktoren dokumentiert werden, z. B. auch im Rahmen von Mitarbeitergesprächen. Zielvereinbarungen müssen zudem den Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit genügen (§ 307 BGB). Der ArbG darf die Auszahlung also nicht völlig in sein Ermessen stellen. Formulierungen wie z. B. „kann eine Prämie gezahlt werden” sind rechtsunwirksam.
6. ArbG nimmt die Zielvorgabe zu spät vor
Das BAG (19.2.25, 10 AZR 57/24, Abruf-Nr. 246678) befasste sich mit dem Fall einer verspäteten Zielvorgabe. Dort hatte der ArbG trotz entsprechender Verpflichtung keine individuellen Ziele vorgegeben und die Unternehmensziele erst nach Ablauf von 3/4 der Zielperiode mitgeteilt. Nach Ansicht des BAG war der ArbG hier zum Schadenersatz verpflichtet. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Ein Mitverschulden verneinte das BAG, da bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe kein Verschulden des ArbN vorliege. Die Initiativlast für die Vorgabe von Zielen treffe den ArbG. Im Ergebnis wurde ein Schadenersatz von 16.000 EUR zugesprochen.
7. Die Rolle des Betriebsrats
In Betrieben mit Betriebsrat gilt § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Danach muss der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze, also bei Zielvereinbarungssystemen mit leistungsbezogener Vergütung, mitbestimmen.
Beispiel |
Wird ein neues Prämiensystem eingeführt, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, kann dieser die Einführung gerichtlich unterbinden, solange er nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist, zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde (BAG 23.10.18, 1 ABR 10/17). |
Musterformulierung / Zielvereinbarung |
Zielvereinbarung zwischen ArbG A und Frau Mustermann Zielzeitraum: 1.7.25 bis 31.12.25. Ziel: Steigerung des Umsatzes im Bereich xxx um 15 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Messgrundlage: Warenwirtschaftssystem XXX – Monatsvergleich. Zielerreichung: Zielerreichung zu 100 %, wenn der Umsatz im Dezember 2025 kumuliert 15 % über dem Vergleichszeitraum liegt. Prämie: Bei vollständiger Zielerreichung wird eine Einmalzahlung in Höhe von 500 EUR brutto fällig, die mit dem Gehalt im Januar 2026 zu zahlen ist. Teilerreichung: Bei 50 bis 99 % Zielerreichung erfolgt eine anteilige Auszahlung der Prämie entsprechend der Zielerreichung. Bei einem Zielerreichungsgrad von über 100 % erfolgt eine entsprechend anteilig erhöhte Prämienzahlung. Bei einem Zielerreichungsgrad von unter 50 % entfällt der Anspruch auf Prämienzahlung vollständig. Regelmäßige Überprüfung: Die Überprüfung erfolgt in den monatlichen Meetings. Ich habe die Zielvereinbarung gelesen und akzeptiere diese. Ort, Datum, Unterschrift |
- Die Musterformulierung finden Sie im Downloadbereich (iww.de/aa) oder unter der Abruf-Nr. 50617286.
AUSGABE: AA 11/2025, S. 191 · ID: 50596426