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Nov. 2025

Prozesskostenhilfe(Alte) Anwaltskosten mindern einzusetzendes Vermögen

Leseprobe12.11.2025280 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Wird PKH beantragt, mindern besondere Belastungen das einzusetzende Vermögen des Mandanten. Das können auch Ratenzahlungen auf Anwaltskosten aus Straf- oder Bußgeldverfahren sein. Allerdings müssen sie angemessen hoch und schon vereinbart gewesen sein, bevor das neue Verfahren absehbar war (LAG Bremen 9.4.25, 1 Ta 1/25, Abruf-Nr. 247702). |

Der Mandant gab in seinem PKH-Antrag an, seit über zwei Monaten Raten in Höhe von 50 EUR pro Monat an seinen früheren Anwalt zu zahlen. Er legte Anwaltsrechnungen sowie Kontoauszüge mit abgebuchten Raten vor.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören in der Regel auch Ratenzahlungen für PKH aus anderen Verfahren sowie regelmäßige angemessene Ratenzahlungen für frühere Anwaltskosten. Anders als Ratenzahlungen auf Geldstrafen können die Anwaltskosten in Straf- oder Bußgeldverfahren, in dem die Geldbuße erging, als Belastung angesetzt werden (anders LAG Köln 14.7.10, 1 Ta 161/10). Entscheidend ist, dass die Raten angemessen hoch sind, was hier der Fall war (hier 50 EUR Monatsrate auf ein restliches Anwaltshonorar von 750,00 EUR) und die Ratenvereinbarung bereits bestanden hat, bevor absehbar war, dass neue Prozesskosten anfallen. Sie dürfen daher nicht in Zusammenhang stehen (hier Straf-/Bußgeldverfahren und Kündigungsschutzklage).

Weiterführende Hinweise
  • Prozesskostenhilfe: Wann ist Vier-Jahres-Frist des § 120a ZPO eingehalten?, AK 25, 56
  • PKH-Nachprüfung gehört zum anwaltlichen Vertretungsvertrag, AK 24, 167

AUSGABE: AK 11/2025, S. 182 · ID: 50452233

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