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Elektronischer RechtsverkehrWer es fünfmal probiert, darf von gestörter Justiz-IT ausgehen
| Ein Anwalt bekommt mehrfach Fehlermeldungen, als er kurz vor Fristablauf einen Schriftsatz übermitteln will. Störungen bei dem Empfänger-Gericht waren nicht gemeldet. Allerdings konnte der Anwalt zur selben Zeit problemlos beA-Nachrichten an andere Gerichte senden. Das OLG Celle entschied: Eine Ersatzeinreichung war nicht notwendig (3.6.25, 14 U 226/24, Abruf-Nr. 249041). Aber: Anwälte sollten jedoch nicht davon ausgehen, dass das andere Gerichte auch immer so sehen. |
Der Anwalt hatte am Tag des Fristablaufs fünfmal versucht, eine Berufungsbegründung zu übermitteln, und zwar um 21:56 Uhr, 22:36 Uhr, 23:06 Uhr, 23:50 Uhr und 23:58 Uhr. Dabei erhielt er die Fehlermeldung: „Oberlandesgericht Celle (29221 Celle) F001 Die Nachricht konnte nicht … übermittelt werden Fehlerhaft“. Eine beA-Störung des EGVP-Servers des Gerichts war auf keinem der üblichen Portale verzeichnet. Erst einen Tag später wurde online auf https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit auf eine Störung hingewiesen.
Der Anwalt musste zudem am besagten Abend weitere Schriftsätze mit einmal 75 Seiten und 112 Seiten im Parallelverfahren an das OLG Celle übermitteln. Bei üblicher Telefaxzeit von 30 Sekunden pro Seite wäre eine Ersatzeinreichung fristgerecht unmöglich gewesen. Das OLG gewährte dem Anwalt Wiedereinsetzung, denn er hatte rechtzeitig und mehrfach die Übermittlung versucht (AK 24, 55). Die Störung fällt eindeutig in den Bereich des Gerichts. Er musste keine Ersatzeinreichung i. S. d. § 130d S. 2 ZPO beginnen, da er die Frist ausschöpfen und vertrauen durfte, dass die Störung rechtzeitig behoben ist. Da die Störung vor Fristablauf nirgendwo online nachzulesen war, blieb es für den Anwalt offen, ob er eine technische Störung bei Gericht überhaupt beweisen könnte. Genau dies wäre für eine wirksame Ersatzeinreichung allerdings notwendig. Das OLG kam dem Anwalt sehr entgegen.
Praxistipp | Das OLG hat sich hier mit fünf Versuchen der Übermittlung zufriedengegeben und nichts dazu gesagt, ob und wie der Anwalt eigene Bedienfehler ausgeschlossen oder alternative Übermittlungen versucht hat. Aber: Der BGH hat kürzlich ganz andere, deutlichere Töne angeschlagen und sieht den Anwalt stets in der Pflicht, eine Störung ausreichend zu schildern (AK 25, 93). Die OLG-Entscheidung sollte nicht dazu verleiten, auf solche Schilderungen zu verzichten oder sie nur skizzenhaft abzugeben (AK 25, 111).
- Ein pauschaler Verweis auf eine Übertragungsstörung reicht nicht aus, AK 25, 93
- Anwaltssoftware: „Grünes Häkchen“ ersetzt nicht zwingende Prüfmerkmale, AK 24, 114
AUSGABE: AK 11/2025, S. 183 · ID: 50475711