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StellenausschreibungenNicht diskriminierend: „Rechtsanwaltsfachangestellte gesucht“
| Wer mehrere Mitarbeiter einstellen will und „Rechtsanwaltsfachangestellte gesucht“ formuliert, muss im gesamten Anzeigentext eindeutig erkennen lassen, dass geschlechtsneutral mehrere Personen gemeint sind (ArbG Duisburg 2.5.24, 3 Ca 1245/23, Abruf-Nr. 248912). |
Die Kanzlei hatte eine Stellenanzeige aufgegeben mit der Überschrift „Rechtsanwaltsfachangestellte in […] gesucht!“. Weiter hieß es: „Wir suchen zur Unterstützung unseres Teams in […] erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte in Vollzeit oder Teilzeit.“ Das übliche Gender-Kürzel (m/w/d) fand sich nicht. Der Kläger bewarb sich, hob seine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung hervor und führte seine Berufserfahrung in Personalabteilungen, Buchhaltungen und im Groß- und Außenhandel auf. Er kenne sich gut mit Gesetzen aus. Weil erunberücksichtigt blieb, klagte er Entschädigung wegen Diskriminierung (§ 15 AGG) i. H. v. mind. 8.100 EUR ein.
Das ArbG verneinte einen Anspruch. Der Kontext des gesamten Anzeigentexts spricht für den Begriff „Rechtsanwaltsfachangestellte“ im geschlechtsneutralen Plural. Die Überschrift konnte für sich allein mehrdeutig sein: feminin in Einzahl, Plural für mehrere Personen. Im weiteren Text formulierte die Kanzlei diskriminierungsfrei im Plural. Daher war ein Gender-Kürzel nicht erforderlich. Ein Indiz für eine Diskriminierung sei widerlegt, da der Kläger mit seiner Ausbildung die formalen Anforderungen in keinem Punkt erfülle.
- Onboarding – Vom ersten Bewerberkontakt bis zum Kennenlerntag in der Kanzlei, AK 24, 124
AUSGABE: AK 11/2025, S. 182 · ID: 50457728