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Apr. 2025

FördermittelForschungszulagengesetz: Herabsetzung der Vorauszahlungen

Leseprobe13.03.20251 Min. Lesedauer
Wird eine Forschungszulage beantragt, wird die festgesetzte Zulage grundsätzlich im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 2 FZulG).

Zum 1.1.2025 wurde § 10 Abs. 2a FZulG eingeführt. Kann die Forschungszulage nicht zeitnah angerechnet werden, gilt Folgendes:

  • Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben wurde und
  • die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG für den letzten (ältesten) noch nicht veranlagten Zeitraum angepasst werden können,
  • hat das Finanzamt auf Antrag die Vorauszahlungen für diesen Veranlagungszeitraum um die festgesetzte Forschungszulage, jedoch höchstens auf 0 EUR herabzusetzen.

Der neue § 10 Abs. 2a FZulG gilt für alle festgesetzten Forschungszulagen, unabhängig davon, für welches Wirtschaftsjahr, für welche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und für welche förderfähigen Aufwendungen diese Zulagen festgesetzt wurden.

AUSGABE: AStW 4/2025, S. 309 · ID: 50344935

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