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§ 1 GrEStG Verlängerung der Beteiligungskette einer Personengesellschaft kein Neueintritt
Ändert sich bei einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergingen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft ( § 1 Abs. 2a GrEStG ). Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Prozentsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt (§ 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG). Tritt eine Personengesellschaft in die Beteiligungskette an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ein (Verlängerung der Beteiligungskette), ist fraglich, ob dies den Eintritt eines Neugesellschafters i. S. d. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG begründet, wenn sich die wirtschaftlich beteiligten Gesellschafter nicht ändern. |
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